Das für die strittige Veranlagungsverfügung relevante Geschäftsmodell der Rekurrentin basiere auf Projektgesellschaften, welche für ein Immobilienprojekt gegründet würden und an welchen sich die Rekurrentin als Initialinvestorin mit Eigenkapital (Aktionärin) beteilige. An den Projektgesellschaften seien weitere Investoren (Aktionäre) beteiligt. Für ihre Beteiligung als Co-Investorin erhalte die Rekurrentin wie die übrigen Aktionäre der Projektgesellschaften eine Gewinnausschüttung in Form einer Dividende. Da die Rekurrentin in der Regel als Initialinvestorin und Promotorin der Projektgesellschaft in der frühen Projektphase im Vergleich zu den übrigen Aktionären erhöhte Risiken übernehme,