Mit Entscheid vom 17. März 2020 (Zustelldatum gemäss Eröffnungsblatt) hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, unter Anerkennung von Spesenaufwand im Betrag von Fr. ________ und Flug- und Eventaufwand von Fr. _______ als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Es resultierten Kantons- und Gemeindesteuern von total Fr. _______ (Gewinn- und Kapitalsteuern) und eine direkte Bundessteuer von Fr. _______. B. Mit Schreiben vom 16. April 2020 rekurrierte die A.________ AG (nachfolgend: Rekurrentin) ans Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: