A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 28. Januar 2019 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug der A.________ AG die definitiven Veranlagungen für die Zuger Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2014. Veranlagt wurden ein steuerbares Eigenkapital von Fr. _______ (Kantons- und Gemeindesteuern) und ein steuerbarer Reingewinn von Fr. _______ (Zug/Bund), bei Gewährung eines Abzugs für Ertrag aus Beteiligungen (Beteiligungsabzug) von 35,495 % (Zug/Bund). Es resultierten Gewinnsteuern von Fr. _______ (Bund) und Fr. _______ (Kantons- und Gemeindesteuern) und eine Kapitalsteuer von Fr. _______ (Zuger Kantons- und Gemeindesteuern).