{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.3 Was die Interimsdividende der D.________ Ltd. betrifft, ist vorab festzustellen,\ndass die vorstehend unter E. 5 zu den asymmetrischen Dividenden der C.________ Sarl\nund der E.________ Sarl gemachten Ausführungen und getroffenen Konklusionen dem\nGrundsatze nach auch für die asymmetrische Dividende der D.________ Ltd. gelten. Es\nist sodann, da nicht bestritten, davon auszugehen, dass diese Dividende rechtsgültig\ndurch das zuständige Gesellschaftsorgan beschlossen wurde (Rekursbeilage 6.1.6 D), es\nsich mithin um eine zivilrechtlich gültig beschlossene Dividendenzahlung an die\nRekurrentin gehandelt hat.\n\nUrteil A 2020 5\n43\n\nBetreffend dem von der Rekursgegnerin zur Verbuchung dieser Dividende Vorgebrachten\nkann sinngemäss auf die vorstehenden zu brasilianischen Dividendenzahlungen\ngemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 6.2). Die Schlussfolgerungen daraus\ntreffen nach Ansicht des Gerichts auch vollumfänglich auf den hier zu beurteilenden Fall\nzu. Denn, wie die Rekurrentin richtig bemerkt, ergibt sich aus der Jahresrechnung 2014\nder D.________ Ltd., dass die strittige Dividende aus dem Eigenkapital erbracht wurde, so\ndass eine Entreicherung der Gesellschaft resultiert (vgl. E. 4.1 vorstehend). So werden\nsowohl als \"Profit allocation for the period\" der Betrag von EUR _______ (= \"Operating\nprofit for the year/period\" gemäss Profit and Loss Account) wie auch die gesamte\nDividende (EUR _______ in welcher die hier zu beurteilende Dividende an die Rekurrentin\ngemäss Anhang 1 (APPENDIX 1) zum Dividendenbeschluss vom 19. Dezember 2014\n(Rekursbeilage 6.1.6 D) mitenthalten war, in der Jahresrechnung 2014 direkt in der\nEigenkapitalposition \"7. Shareholders funds\" verbucht, welche schliesslich per Ende der\nBerichtsposition noch mit dem (Netto-)Betrag von EUR _______ ausgewiesen wird\n(Jahresrechnung 2014 der D.________ Ltd., S. 5, in Rekursbeilage 6.1.6 E). Die\nEntreicherung der Gesellschaft ist damit erstellt.\n\nDass der Dividendenbetrag (EUR _______) als \"Dividends paid\" auch noch in der\nErfolgsrechnung, anschliessend an die Position \"Operating profit for the year/period\",\nangeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt wie vorstehend ausgeführt,\nunabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der D.________ Ltd. die steuerliche\nBemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird.\n\nBei dieser Ausgangslage ergibt sich folglich auch für die D.________ Ltd., dass der\nasymmetrische (Interims-)Dividendenbeschluss durch das (unbestrittenermassen)\nzuständige Gesellschaftsorgan nach schweizerischer Anschauung rechtsgültig gefasst\nwurde. Die hierauf basierende asymmetrische Dividendenzahlung an die Rekurrentin\nwurde, wie vorstehend ausgeführt, aus dem Eigenkapital der Gesellschaft bezahlt. Das\nVorliegen einer Steuerumgehung wurde von der Rekursgegnerin weder geltend gemacht\nnoch ist auf eine solche aus dem Sachverhalt zu schliessen. Die asymmetrische\nDividendenzahlung der D.________ Ltd. gilt daher als Beteiligungsertrag und berechtigt\nbei der Rekurrentin zum Beteiligungsabzug gemäss § 67 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG.\n\n7. Abschliessend und zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die\nder Steuerperiode 2014 zugerechneten asymmetrischen (Interims-)Dividenden der\nC.________ Sarl, der E.________ Sarl und der D.________ Ltd. gewinnsteuerrechtlich\n\nUrteil A 2020 5\n44\n\nBeteiligungserträge darstellen. Der Rekurs ist daher begründet und gutzuheissen. Der\nEinspracheentscheid vom 17. März 2020 ist im Sinne der Rekursanträge teilweise\naufzuheben und auf den (Interims-)Dividenden der C.________ Sarl, der E.________ Sarl\nund der D.________ Ltd. der Beteiligungsabzug gemäss § 67 Abs. 1 StG bzw. Art. 69\nDBG zu gewähren. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die\nRekursgegnerin zurückgewiesen.\n\n8.\n8.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (Art. 144 Abs. 1\nDBG; § 120 Abs. 1 StG). Vorliegend unterliegt die Rekursgegnerin vollständig. Gemäss\n§ 24 Abs. 1 VRG ist sie jedoch von der Kostenpflicht befreit, weshalb keine Spruchgebühr\nerhoben wird.\n\n"}