{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. 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Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.2 Mit diesem Hinweis auf die Verbuchung der strittigen Interimsdividende als\nAufwand in der Jahresrechnung 2014 der D.________ Ltd. beruft sich die Rekursgegnerin\nwohl auf die Zielsetzung des Beteiligungsabzugs, welche in der Vermeidung der Doppelbzw. Vielfachbelastung auf Stufe von Gesellschaft und Aktionariat besteht (vgl. E. 4.1\nvorstehend; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4.\nAufl. 2021, § 72 N 2; nachfolgend: Kommentar zum Zürcher StG). Eine entsprechende\nRegelung findet sich im Bereich der direkten Bundessteuer, wonach Erträge, die bei der\nleistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten\nAufwand darstellen, keine Beteiligungserträge sind (Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG).\n\nWie die Rekursgegnerin richtig ausführt, wird der Zweck des Beteiligungsabzugs, die\nVermeidung der Mehrfachbelastung, nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge\nvon Qualifikationskonflikten betreffend die zu beurteilenden ausländischen Erträge\nvorkommen, dass diese eine Entlastung (Beteiligungsabzug) erfahren, obwohl sie im\nAusland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt (Altorfer/Duss, in:\nZweifel/Beusch, Kommentar DBG, Art. 70 N 5h). Als Beispiel werden in diesem Kontext\nvon der Lehre Dividendenzahlungen einer brasilianischen Gesellschaft angeführt\n(Altorfer/Duss, in: Zweifel/Beusch, Kommentar DBG, Art. 70 N 5i). Für diese besteht nach\nbrasilianischem Zivilrecht die Möglichkeit, zwischen der Ausrichtung einer ordentlichen\nDividende und/oder einer Zinszahlung auf dem Eigenkapital der Gesellschaft zu wählen.\nSolche Eigenkapitalzinsen werden nach brasilianischem Recht zwar nicht der\n\nUrteil A 2020 5\n42\n\nErfolgsrechnung belastet, sondern direkt mit dem Eigenkapital der Gesellschaft\nverrechnet. Sie können indessen nach Massgabe des brasilianischen Steuerrechts von\nder Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer in Abzug gebracht werden. Das\nWahlrecht gründet in einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung.\nAls Leistung, die auf dem privatrechtlich hierfür vorgezeichneten Weg unter Wahrung der\nformellen und materiellen Gewinnausschüttungsvorschriften durch die zuständigen\nbrasilianischen Gesellschaftsorgane beschlossen und zulasten der Reserven der\nGesellschaft verbucht werden, werde sie nach der vorstehend zitierten Lehrmeinung aus\nschweizerischer Sicht als offene Gewinnausschüttung, sprich Dividende, betrachtet, da sie\nder Gesellschaftersphäre und nicht der Unternehmenssphäre zugeordnet werde. Für die\nAnwendung der Ausschlussbestimmung von Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird in diesem Sinne\nein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne,\ndemnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt. Das ist nach\nder zitierten Lehrmeinung jedoch bei Eigenkapitalzinsen nach brasilianischem Recht\ngerade nicht der Fall, weil sie vom zuständigen Gesellschaftsorgan beschlossen würden\nund nur an die Gesellschafter geleitstet werden könnten. Folglich sei die\nAusschlussbestimmung von Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG ungeachtet der steuerlichen\nAbzugsfähigkeit der Eigenkapitalzinsen nach brasilianischem Recht nicht anwendbar. Das\nhandelsrechtliche Gewinnausschüttungspotenzial werde durch die rein steuerlichen\nAbzüge nicht geschmälert. Bei dieser handle es sich vielmehr um eine rein steuerliche\nGewinnermittlungsvorschrift nach ausländischem Recht, die der Gewährung des\nBeteiligungsabzugs gemäss Art. 70 DBG nicht im Wege stehe, da bei offenen\nGewinnausschüttungen keine Anforderungen an deren steuerliche Behandlung im\nAusland gestellt würden (Altorfer/Duss, in: Zweifel/Beusch, Kommentar DBG, Art. 70 N 5i;\nRichner et al., Kommentar zum Zürcher StG, § 72 N 10).\n\n"}