{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.2.5.4 Für eine Steuerumgehung ist in casu auch das Vorliegen einer absonderlichen\nVorgehensweise nicht zu erkennen. Denn wie die Rekurrentin richtig festhält, hätte die\nAsymmetrie in den Gewinnausschüttungen der C.________ Sarl und der E.________\nSarl, zumindest nach Schweizer Aktienrecht, auch mit der statutarischen Schaffung von\nVorzugsaktien (Art. 654 ff. OR) oder insbesondere Genussscheinen (Art. 657 OR) erreicht\nwerden können. Auch letztere gewähren ein Beteiligungsrecht (und nicht ein\nGläubigerrecht) und bezwecken bekanntlich die Schaffung von besonderen\nVermögensrechten, welche auf einen Anteil am Bilanz- und Liquidationsgewinn, d.h. dem\nEigenkapitel einer Gesellschaft gerichtet sein können. Sie dienen insbesondere dazu, den\nGründern einer Aktiengesellschaft oder deren Arbeitnehmern für besondere Leistungen\neinen vom Kapitaleinsatz losgelösten Anteil am Unternehmensgewinn bzw.\nLiquidationserlös zukommen zu lassen (Rampini/Spillmann, in: Honsel/Vogt/Watter, Basler\nKommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, Art. 657 N 1, 2, 4, 7). Richtig ausgestaltet,\nqualifizieren Gewinnanteile aus Genussscheinen denn auch steuerrechtlich zum\nBeteiligungsabzug (Duss/Altorfer, in: Zweifel/Beusch, Kommentar DBG, Art. 69 N 7 und 11\nf.). Es hätten somit die hier strittigen asymmetrischen Dividendenausschüttungen auch\ndurch die statutarische Schaffung der hierfür vorgesehenen aktienrechtlichen Instrumente\nerreicht werden können, wobei die auf diese entfallenden Gewinnanteile bei richtiger\nAusgestaltung dem Beteiligungsabzug zugänglich gewesen wären. Diesen\nBeteiligungsabzug nun der in der Gründungsphase unbestrittenermassen als\nInitialinvestorin und Promotorin agierenden Rekurrentin zu verweigern, weil die\nasymmetrischen Dividenden vorliegend nicht in den Statuten, sondern in Form der JVA\ninitial bzw. in den Dividendenbeschlüssen unter den Aktionären rechtsgültig beschlossen\nwurden, kann unter der im Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht\nangehen. Bei dieser Betrachtungsweise fehlt es schliesslich auch an der für eine Steuerumgehung erforderlichen Steuerersparnis.\n\n5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die asymmetrischen Dividendenbeschlüsse\nder C.________ Sarl und der E.________ Sarl durch die zuständigen Gesellschaftsorgane\nnach schweizerischer Anschauung rechtsgültig gefasst wurden. Die hierauf basierenden\nasymmetrischen Dividendenzahlungen an die Rekurrentin wurden unstrittig aus dem\nEigenkapital dieser beiden Gesellschaften bezahlt. Das Vorliegen einer Steuerumgehung\nwurde von der Rekursgegnerin weder geltend gemacht noch ist auf eine solche aus dem\n\nUrteil A 2020 5\n41\n\nSachverhalt zu schliessen. Die asymmetrischen Dividendenzahlungen der C.________\nSarl und der E.________ Sarl gelten daher als Beteiligungserträge und berechtigen bei\nder Rekurrentin zum Beteiligungsabzug gemäss § 67 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG.\n\n6. Beteiligungsertrag der D.________ Ltd.\n6.1 Was die Verweigerung des Beteiligungsabzugs auf der asymmetrischen\nInterimsdividende der D.________ Ltd. betrifft, werden von der Rekursgegnerin\ngrundsätzlich dieselben Argumente ins Feld geführt, wie bei den Interimsdividenden der\nC.________ Sarl und der E.________ Sarl. Daneben wird zusätzlich geltend gemacht, der\nBeteiligungsabzug sei zu verweigern, weil die Dividende der D.________ Ltd. in der\nJahresrechnung 2014 als Aufwand verbucht, d.h. vom \"Operating profit for the\nyear/period\" abgezogen worden sei und so die Position \"(Loss)/Profit for the year/period\"\ngeschmälert habe (Vernehmlassung Rekursgegnerin, S. 3, dritter Abschnitt, mit Verweis\nauf die Rekursbeilage 6.1.6 E).\n\n"}