{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDer Rekursgegnerin ist insoweit zuzustimmen, als die von der Rekurrentin zu\nerbringenden Dienstleistungen in den JVA geregelt werden. So ersichtlich am Beispiel des\nJVA C.________ in Ziff. 8, spezifiziert unter den Ziff. 8.1 (die Strukturimplementierung\n\nUrteil A 2020 5\n39\n\nbetreffend) und 8.2 (die nachgelagerten Projektphasen betreffend). Hingegen wird in Ziff. 9\ndes JVA C.________ auch explizit geregelt, wie diese Dienstleistungen der Rekurrentin zu\nentschädigen sind; in Ziff. 9.2 betreffend die Dienstleistungen gemäss Ziff. 8.1 (als\n\"acquisition fee of 2 % … of the Gross Asset Value\") und in Ziff. 9.3 betreffend diejenigen\ngemäss Ziff. 8.2 (als \"Asset Management Fee of 0,6 % […] per annum of the Gross Asset\nValue of the Properties…\").\n\nEntgegen der Auffassung der Rekursgegnerin lässt sich daher nicht folgern, aufgrund der\n\"Ausgestaltung der JVA\" liesse sich schliessen, der Promote Fee käme zwingend\nebenfalls der Charakter eines Dienstleistungshonorars zu. Die Promote Fee wird erst in\nZiff. 9.4 des JVA C.________ geregelt, ohne einen Bezug zu den in den Ziff. 8.1 und 8.2\nvereinbarten Beratungsdienstleistungen herzustellen.\n\nDie Rekurrentin macht diesbezüglich geltend, die in den Ziff. 9.2 und 9.3 JVA C.________\nvereinbarten Beraterhonorare stellten eine marktkonforme Vergütung für die in den JVA\ninsgesamt vereinbarten Dienstleistungen dar (Rekurs, Ziff. 6.1.4). Hierzu nimmt die\nRekursgegnerin nicht explizit Stellung, so wenig wie zur Frage, ob den\nDienstleistungshonoraren in doch substantieller Höhe der erhaltenen Promotes überhaupt\nnoch Marktüblichkeit zugesprochen werden könne. Stattdessen verweist sie auf\nAusführungen in der Konzernrechnung 2014 der Rekurrentin, wonach der Promote als\neine erfolgsbasierte Komponente der \"Asset Management Fee\" bezeichnet werde (Duplik,\nS. 2, dritter Abschnitt, mit Verweis auf die Rekursbeilage 6.1.8, S. 14, 24 und 27). Die\nAusführungen der Rekursgegnerin sind korrekt, doch kann diesen Fundstellen der\nKonzernrechnung ebenfalls entnommen werden, dass derartige Promote Fees\ntypischerweise in der Form von asymmetrischen Gewinnanteilen ausbezahlt werden\n(\"disproportional profit allocation\"; Rekursbeilage 6.1.8, S. 14, B.3.5.2, am Schluss). Es\nbleibt anzufügen, dass die Konzernrechnung nach den International Financial Reporting\nStandards (IFRS) erstellt wurde, welche der zivilrechtlichen Ausgestaltung gewisser\nSachverhalte nicht durchwegs folgen. So werden z.B. bestimmte Arten von Vorzugsaktien\neiner Aktiengesellschaft nach dem International Accounting Standard/IAS 32.18 nicht dem\nEigenkapital, sondern dem Fremdkapital zugewiesen, ohne dass dieser Betrachtung bei\nder Kapitalbesteuerung gefolgt würde (https://www.iasplus.com/de/standards/ias/ias32, S.\n5, Veranschaulichung-Vorzugsaktien, eingesehen am 18. März 2022).\n\nFaktum und massgeblich bleibt, dass die Promote Fees in der Form zivilrechtlich gültiger\nDividendenbeschlüsse ausbezahlt wurden und die im Anhang zur Konzernrechnung\n\nUrteil A 2020 5\n40\n\nenthaltene Umschreibung das Vorliegen einer Steuerumgehung nicht zu begründen\nvermag.\n\n"}