{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.2.5.1 Die Rekursgegnerin verweist in ihrer Argumentation zum einen auf die\nBesteuerungspraxis zu den sogenannten \"Carried Interests\", die typischerweise im\nBereich von Private Equity Fonds als Vergütungssystem gegenüber dem Fonds\nManagement eingesetzt würden (Vernehmlassung S. 2). Wie die Rekursgegnerin richtig\nbemerkt, geht es dabei typischerweise um die Umqualifizierung von (angestrebt)\nsteuerfreiem privaten Kapitalgewinneinkommen in steuerbares Arbeitseinkommen der\nFondmanager als natürliche Personen. Diese Praxis bildete sich heraus, da\ntypischerweise das Fondmanagement keine oder eine nur äusserst kleine, risikotragende\nKapitalbeteiligung an den betreffenden Private Equity Investments hielt, sich der beim\nAusstieg (Verkauf) aus diesem Investment realisierte Gewinnanteil des\nFondsmanagements (Carried Interest) folglich nicht mehr als \"privater Kapitalgewinn\"\ndarstellen lies, sondern sich vielmehr als im Zusammenhang mit der vom\nFondmanagement erbrachten Arbeitstätigkeit stehend darstellte.\n\nBei dieser Sachlage ist der Rekurrentin zuzustimmen, wenn sie ausführt, es könnten\nvorliegend die zum \"Carried Interest\" im Bereich von natürlichen Personen entwickelten\nBesteuerungsgrundsätze nicht unbesehen übernommen werden. Die Rekurrentin hält in\nden hier relevanten Projektgesellschaften unbestrittenermassen Beteiligungsquoten von\nrund 5–15 %, mit Verkehrswerten von rund Fr. _______ bis Fr. _______. Die Auszahlung\nder als \"Promote\" in den JVA definierten Gewinnanteile wird den übrigen\nDividendenausschüttungen gleichgestellt bzw. teilweise sogar nachrangig gestellt (Replik,\nS. 2). Die Rekurrentin ist somit nicht unwesentlich mit Risikokapital an den\nProjektgesellschaften beteiligt, womit ein direkter Vergleich mit den von den\n\nUrteil A 2020 5\n38\n\nRekursgegnerin zitierten Grundsätzen zur Carried Interest-Besteuerung in casu nicht\ngreift.\n\n5.2.5.2 Gemäss Rekursgegnerin soll die Rekurrentin aus den JVA über schuldrechtliche\nAnsprüche auf die Promote Fees verfügt haben, die unabhängig von den\nAusschüttungsbeschlüssen der Projektgesellschaften bestanden hätten, da in den JVA\nnicht ausdrücklich vorgesehen worden sei, die Promote Fees in der Form von Dividenden\nauszuschütten (Vernehmlassung S. 3, dritter Abschnitt; Duplik ESTV, S. 2, Ziff. 3). Diese\nDarstellung trifft insofern nicht zu, als im JVA der D.________ Ltd. mit den übrigen\nInvestoren explizit vereinbart wurde, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die\nPromote Fee in der Form einer asymmetrischen Dividende (\"disproportional profit\ndistribution\") vergüten zu können (Rekursbeilage 6.1.2 B, Ziff. 9.6). Nachdem die\nGeneralversammlungsbeschlüsse der C.________ Sarl und der E.________ Sarl explizit\nauf die Auszahlung der Promote Fee verweisen (Rekursbeilagen 6.1.6 A und F), darf\nangenommen werden, dass der Wille, mit der Promote Fee einen in der Form der\nDividende zu vergütenden Gewinnanteil zu schaffen (und keinen schuldrechtlichen\nAnspruch aus Dienstleistungserbringung) auch den diesbezüglichen JVA inhärent war. Ein\nderart übereinstimmender Parteiwille mag nicht für sich alleine ausschlaggebend sein,\ndoch kommt diesem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wie seitens der\nRekursgegnerin selber vorgebracht wird, eine relevante Bedeutung zu (Duplik ESTV, S. 2,\nZiff. 3., mit Verweis auf BGer 2C_123/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2.1 ff.).\n\n5.2.5.3 Weiter bringt die Rekursgegnerin vor, die Promote Fees seien nicht im\nBeteiligungsverhältnis begründet, sondern stellten einzig die Entschädigung für von der\nRekurrentin gemäss den JVA zu erbringende Dienstleistungen dar (Asset Management\nServices), unter Verweis auf die entsprechenden Ziffern in den JVA (Ziff. 8 JVA\nC.________ und E.________ und Ziff. 7 JVA D.________). In diesen auch eine\nEntschädigung für das höhere wirtschaftliche Risiko der Rekurrentin sehen zu wollen,\nerscheine mit Blick auf die Ausgestaltung der JVA sowie die in der Konzernrechnung der\nRekurrentin zu den Promote Fees gemachten Aussagen insgesamt von untergeordneter\nBedeutung und vermöge nichts an deren Qualifikation als Dienstleistungserträge zu\nändern (Duplik, S. 2, letzter Abschnitt).\n\n"}