{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDiese Würdigung deckt sich mit der in der Literatur vertretenen Auffassung. Danach stösst\ndie Verweigerung der Anerkennung zivilrechtlich gültiger asymmetrischer\nDividendenbeschlüsse auf Ablehnung. Es wird betont, dass die Steuerbehörde bei der\nAnalyse des Sachverhalts durch den Inhalt und die Auswirkungen des Privatrechts\ngebunden seien. Die zu untersuchende Frage der Realisierung und Verteilung eines\nVorteils zwischen den Anteilsinhabern müsse alleine nach den privatrechtlichen\nAusgestaltungen gewürdigt werden, weshalb privatrechtliche Vereinbarungen steuerlich zu\nanerkennen seien. So sollen Aktionäre auch rein vertraglich untereinander von den\n\nUrteil A 2020 5\n36\n\nBeteiligungsquoten abweichende Ausschüttungen vorsehen können. Solche Instrumente\nwürden z.B. von Joint Ventures gewählt, wenn die verschiedenen Beteiligten zwar in\neinem bestimmten Prozentsatz am Gewinn beteiligt sein sollen, aber nicht zu den\nentsprechenden Prozenten Einlagen leisten. Einzig, wenn solche Vereinbarungen sachlich\nnicht gerechtfertigte Unterscheidungen bewirkten, welche zu einem steuerlich\nunsachgemässen Ergebnis führten, sei der Sachverhalt unter dem Aspekt der\nSteuerumgehung zu würdigen. Wenn die Unterscheidung jedoch auf nachvollziehbaren\nwirtschaftlichen Erwägungen beruhe, wie es zum Beispiel nach einem Joint Venture oder\neiner Sanierung der Fall sein könne, fehle es an dem für die Steuerumgehung\nwesentlichen objektiven Element der ungewöhnlichen Rechtsgestaltung (Altorfer/Greter,\nin: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli, Kommentar VST, Art. 5 N 169 f.).\n\nDiese in Judikatur und Lehre angestrengte Betrachtungsweise überzeugt auch im\nvorliegend zu beurteilenden Fall, handelt es sich hier doch gerade um in Joint Venture\nVerträgen geregelte Gewinnanteilsvereinbarungen, wie sie in der vorstehend zitierten\nLiteratur als grundsätzlich zulässig erachtet werden. In Anlehnung an diese\nBetrachtungsweise gilt daher auch für rechtsgültig beschlossene asymmetrische\nDividenden, dass sie ein Begriff des Zivilrechts sind, deren Gehalt grundsätzlich auch für\ndas Steuerrecht massgebend ist (vgl. vorstehend E. 4.1). Daraus folgt auch für\n(rechtsgültig beschlossene) asymmetrische Dividenden, dass sie vollumfänglich\nBeteiligungsertrag im Sinne von Art. 69 ff. DBG bzw. § 67 StG darstellen, folglich dem\nBeteiligungsabzug zugänglich sind. Vorbehalten bleibt einzig die Prüfung des\nSachverhalts unter dem Aspekt der Steuerumgehung.\n\nBezogen auf die asymmetrischen Dividendenbeschlüsse der C.________ Sarl und der\nE.________ Sarl wurde bereits festgestellt, dass deren rechtmässiges Zustandekommen\ndurch die Parteien nicht in Frage gestellt wurde (vgl. vorstehend E. 5.1). Als Folge dieser\nBetrachtungsweise stellen sie vollumfänglich Beteiligungsertrag im Sinne von Art. 69 ff.\nDBG bzw. § 67 StG dar und sind als solches dem Beteiligungsabzug zugänglich. Zu\nprüfen bleibt der Sachverhalt daher einzig noch unter dem Aspekt der Steuerumgehung.\n\n5.2.5 Was in casu das Vorliegen einer Steuerumgehung betrifft, ist vorab festzustellen,\ndass eine solche durch die Rekursgegnerin nicht explizit geltend gemacht wird. In ihrer\nVernehmlassung erwähnt sie vielmehr, dass bei der Prüfung, ob die als asymmetrische\nInterimsdividenden ausgeschütteten Promote Fees als Beteiligungsertrag im Sinne von §\n67 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG qualifizierten, es nicht erforderlich sei, dass die\n\nUrteil A 2020 5\n37\n\nVoraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt seien (Vernehmlassung\nRekursgegnerin, S. 4, zweiter Abschnitt; Vernehmlassung ESTV, S. 3, lit. f).\n\nDieser Würdigung ist, in Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen zur steuerlichen\nAnerkennung von asymmetrischen Dividendenbeschlüssen, nicht zu folgen. In\nErmangelung der Berufung auf eine Steuerumgehung durch die Rekursgegnerin könnte es\ndamit grundsätzlich sein Bewenden haben, umso mehr, als die Rekursgegnerin für\nTatsachen, die eine Steuerumgehung begründen sollen, die Beweislast trägt (BGer\n2C_333/2020 vom 25. November 2020 E. 6.4.3). Dennoch soll an dieser Stelle auf die von\nder Rekursgegnerin zur Ablehnung des Beteiligungsabzugs vorgebrachten Argumente\neingegangen werden.\n\n"}