{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. 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Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nEntscheid des Steuergerichts Solothurn vom 14. Juni 2021 (StGer SO SGSTA.2019.75/\nBST.2019.70 vom 14. Juni 2021): In diesem Fall ging es um eine einseitige\n(asymmetrische) Dividendenzahlung einer Aktiengesellschaft (nachfolgend: BZ-AG) an\neinen von drei Aktionären (eine juristische Person, nachfolgend: AY-AG), deren einziger\nVerwaltungsrat (nachfolgend: CX) als Partner und Leiter Wirtschaftsprüfer bei der BZ-AG\narbeitsvertraglich angestellt war. Anlässlich der Generalversammlungen zu den\nGeschäftsjahren 2016 und 2017 der BZ-AG wurde einstimmig beschlossen, lediglich der\nAY-AG eine Dividende von Fr. 133'600.– (2016) bzw. Fr 133'700.– (2017) zukommen zu\nlassen. AY-AG war mit 40 % an der BZ-AG beteiligt. 50 % wurden durch die DV-AG\ngehalten (deren einziger Verwaltungsrat EX ebenfalls bei der BZ-AG arbeitete). Die\nrestlichen 10 % wurden durch eine weitere Person gehalten. Die asymmetrischen\nDividendenbeschlüsse der BZ-AG zugunsten der AY-AG dienten gemäss\nSachverhaltsdarstellung der Abgeltung für die Verwaltungsratstätigkeit der AY-AG, welche\nals juristische Person nicht selbst im Verwaltungsrat der BZ-AG Einsitz nehmen konnte,\nsondern hierfür CX entsandte.\n\nDie Veranlagungsbehörde nahm \"Korrekturen überhöhter Dividenden\" vor, mit der\nBegründung, die fraglichen Dividendenbeschlüsse der BZ-AG hielten dem Drittvergleich\nnicht stand und seien, da nicht statutarisch vorgesehen, gesellschaftsrechtlich nichtig, da\ndem aktienrechtlichen Gleichheitsgebot widersprechend. Auch wenn vorliegend keine\nSteuerumgehung unterstellt werde, handle es sich aus steuerrechtlicher Sicht bei der an\ndie AY-AG bezahlten Dividende um eine geldwerte Leistung an EX (als Alleinaktionär der\nDV-AG), gefolgt von einer Schenkung von EX an CX (als Alleinaktionär der AY-AG),\n\nUrteil A 2020 5\n35\n\ngefolgt von einer verdeckten Kapitaleinlage von CX in die AY-AG. Es könne insbesondere\nnicht argumentiert werden, dass die höheren Dividendenausschüttungen an die durch CX\ngehaltene AY-AG durch die höhere Arbeitsleistung von CX begründet sei. Diese sei mittels\nLohnzahlung abzugelten (StGer SO SGSTA.2019.75/BST.2019.70 vom 14. Juni 2021\nSachverhalt Ziff. 2).\n\nDas Steuergericht Solothurn folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte vorab fest, dass\neinstimmig gefasste bzw. nicht innert Frist angefochtene\nGeneralversammlungsbeschlüsse betreffend asymmetrische Dividendenzahlungen\nRechtsgültigkeit erlangten (E. 2.3.2 des zitierten Urteils). Es sei sodann der erhöhte\nArbeitsaufwand des von ihr entsandten Verwaltungsratsmitglieds CX, welcher zur\nbevorzugten Dividendenausschüttung an die AY-AG geführt habe, nicht in Frage gestellt.\nGleiches gelte für die Angemessenheit des von CX direkt von der BZ-AG bezogenen\nSalärs. Das Bundesgericht nehme in seiner Praxis lediglich dann eine Umqualifizierung\nvon Dividenden in Lohnzahlungen vor, wenn offensichtliche Missverhältnisse zwischen\nDividenden- und Lohnzahlungen vorlägen (unter Verweis auf BGer 9C_669/2011 vom 25.\nOktober 2012). Ein solches Missverhältnis werde vorliegend nicht geltend gemacht (E. 2.4\ndes zitierten Urteils). Auf Basis dieser Überlegungen und aufgrund des Vorliegens\nrechtsgültiger (asymmetrischer) Dividendenbeschlüsse entschied das Steuergericht\nSolothurn, es seien die asymmetrischen Dividenden entsprechend der Steuererklärungen\nder AY-AG zu veranlagen (E. 3 des zitierten Urteils).\n\n5.2.4 Gemäss der vorstehend zitierten Judikatur sind asymmetrische\nDividendenbeschlüsse rechtsgültig, wenn sie durch die zuständigen Gesellschaftsorgane\neinstimmig beschlossen bzw. nicht innert Frist angefochten werden. Als Folge wird ihnen\ndaher auch der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts\nzugesprochen. Einziger Vorbehalt ist in der Steuerumgehung zu erblicken.\n\n"}