{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2017 (VGer SG B 2015/323\nvom 29. Juni 2017 = StE 2018 B 24.4 Nr. 88): In diesem Fall ging es zwar um\nsymmetrische Dividendenzahlungen einer Aktiengesellschaft (nachfolgend: A-AG) an drei\nAktionäre (natürliche Personen), welche jedoch mit unterschiedlichen Kapitalquoten an der\nA-AG beteiligt waren. Aktionär X, welcher mit 20 % an der A-AG beteiligt war (die beiden\nanderen Aktionäre hielten je 40 %), arbeitete sodann bei dieser als Chief Sales und\nMarketing Officer.\n\nDie Veranlagungsbehörde gewährte dem Aktionär X die privilegierte Besteuerung der\nDividende (zum hälftigen Satz) nur insoweit, als der Beteiligungsertrag im Verhältnis zum\nKapitalanteil von 20 % stand. Weder Aktionärbindungsvertrag noch Statuten der A-AG (im\nSinne von Vorzugsaktien) würden asymmetrische Dividendenzahlungen vorsehen,\nweshalb nach Ansicht der Veranlagungsbehörde der entsprechende\nGeneralversammlungsbeschluss der A-AG gesellschaftsrechtswidrig und die den\nKapitalanteil von 20 % übersteigende \"Überdividende\" (Fr. 800'000.–) an den Aktionär X\nals übriges bzw. Arbeitseinkommen zu besteuern sei.\n\nDas Verwaltungsgericht St. Gallen folgte dieser Argumentation nicht. Wie vorstehend\nunter E. 4.2 ausgeführt, stellte es vorab fest, dass asymmetrische Dividendenbeschlüsse\ngesellschaftsrechtliche Gültigkeit erlangen, wenn diese nicht angefochten bzw. einstimmig\ngefällt werden (VGer SG B 2015/323 vom 29. Juni 2017 E. 2.2.1 f.). Sodann wurde\nerwogen, die drei Aktionäre seien zu gleichen Teilen an der operativen Weiterentwicklung\nder A-AG beteiligt gewesen, weshalb die asymmetrisch nach Köpfen (statt nach\nKapitalquoten) erfolgte Gewinnausschüttung aus unternehmerischer Sicht nachvollziehbar\nund plausibel erscheine (Sachverhalt lit. B und E. 5 des zitierten Urteils). Unter\nBezugnahme auf den Zweck des Beteiligungsabzugs (Vermeidung der\nMehrfachbesteuerung von Aktionär und Gesellschaft) führte das Verwaltungsgericht St.\nGallen weiter aus, dass die von der veranlagenden Behörde vertretene Auffassung, eine\nUmqualifizierung des nicht der Kapitalbeteiligung entsprechenden Dividendenanteils\n\nUrteil A 2020 5\n34\n\nergäbe sich mittels blossem Rückgriff auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise der\nRegeln zur Dividendenbesteuerung (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. der entsprechenden\nkantonalen Norm), somit auch ohne Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Steuerumgehung,\nnicht haltbar sei (E. 3 und 5 des zitierten Urteils). Eine Steuerumgehung könne im zu\nbeurteilenden Fall nicht glaubhaft gemacht werden, da, im Gegenteil, die Umqualifizierung\ndes asymmetrischen Dividendenteils (Fr. 800'000.–) in Arbeitslohn einen nicht mehr\nmarktüblichen und geschäftsmässig begründeten Lohnbestandteil dargestellt hätte (E. 8\ndes zitierten Urteils). Infolge Fehlens einer Steuerumgehung qualifizierte das\nVerwaltungsgericht St. Gallen die strittige asymmetrische Dividende in vollem Umfang als\neinen der privilegierten Besteuerung zugänglichen Beteiligungsertrag\n(Teileinkünfteverfahren bzw. Besteuerung zum privilegierten Steuersatz; E. 6 des zitierten\nUrteils).\n\n"}