{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.2. Steuerrechtliche Qualifikation\n5.2.1 Aufgrund des vorstehend Erläuterten deutet das Vorliegen rechtsgültiger\n(asymmetrischer) Dividendenbeschlüsse vorerst darauf hin, dass die hierauf basierenden\nZahlungen der C.________ Sarl und der E.________ Sarl an die Rekurrentin bei dieser\nDividendeneinkünfte im Sinne des Steuerrechts darstellen, somit auch zum\nBeteiligungsabzug gemäss § 67 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG berechtigen. Der\nSachverhalt liefert weder Anhaltspunkte noch wird von der Rekursgegnerin behauptet,\ndass die an die Rekurrentin bezahlten Dividenden nicht aus dem Eigenkapital der beiden\nLuxemburgischen Gesellschaften bezahlt, sondern den Erfolgsrechnungen als\n\nUrteil A 2020 5\n32\n\ngeschäftsmässig begründeter Aufwand belastet worden wären, was dem Zweck des\nBeteiligungsabzugs (Vermeidung der Mehrfachbesteuerung) abträglich wäre. Die in\ndiesem Sinne formellen Voraussetzungen zur Gewährung des von der Rekurrentin\nbeantragten Beteiligungsabzugs auf den asymmetrischen Dividendenzahlungen durch die\nC.________ Sarl und die E.________ Sarl gelten vorliegend daher grundsätzlich als\nerfüllt.\n\n5.2.2 Dennoch will die Rekursgegnerin den Beteiligungsabzug nicht zulassen, mit der\nBegründung, die in Form von asymmetrischen Dividenden ausbezahlten \"Promote\"\nstellten wirtschaftlich nicht Entgelt für Kapitaleinsatz der Rekurrentin dar, sondern Entgelt\nfür von dieser auf Basis der vereinbarten JVA erbrachte Managementdienstleistungen. Sie\nverweist dabei insbesondere auf die sich im Bereich des Private Equity für die\nsogenannten \"Carried Interest\" entwickelten Besteuerungsgrundsätze, wonach\nÜbergewinnzahlungen an Private Equity Manager (vorab natürliche Personen) nicht als\nDividenden, sondern Arbeitseinkommen qualifizierten. Die JVA würden nicht vorsehen, die\nPromote Fee in Form von Dividenden auszurichten. Sodann ergäbe sich aus der\nKonzernrechnung der Rekurrentin, dass es sich bei den \"Promotes\" um\nManagemententschädigungen handle.\n\nDie Rekurrentin ihrerseits begründet den Dividendencharakter der \"Promote\"-Zahlungen\neinerseits mit den formalrechtlich gültigen Dividendenbeschlüssen. Andererseits mit ihrer\nwirtschaftlichen Rolle als Initialinvestorin und Promotorin der Projektgesellschaft in der\nfrühen Projektphase, in welcher sie im Vergleich zu den übrigen Aktionären erhöhte\nwirtschaftliche Risiken übernehme. Diese würden mit einer Vorabdividende, dem hier\nstrittigen \"Promote\", abgegolten, bei erfolgreichem Projektabschluss vorgängig der\nRekurrentin als Initialinvestorin aus dem Gewinn der jeweiligen Projektgesellschaft\nausbezahlt und als Dividendenertrag bei der Rekurrentin verbucht. Was die von der\nRekurrentin im Bereich des Asset- und Projekt-Managements erbrachten\nBeratungsdienstleistungen betreffe, erhalte sie für ihre Tätigkeit als Beraterin eine\nmarktübliche Entschädigung, welche als Beratungsertrag verbucht werde. Diese hätten\ninsbesondere eine Acquisition Fee (Ziff. 9.2 JVA C.________, D.________ und JVA\nE.________), eine Asset Management Fee (Ziff. 9.3 JVA C.________ D.________) bzw.\neine Project Management Fee (Ziff. 9.3 JVA E.________) sowie eine Capex Management\nFee (Ziff. 9.3 JVA C.________ und Ziff. 9.4 JVA D.________) umfasst. Diese Honorare\nhätten insgesamt die Entschädigung für die erbrachten Dienstleistungen der Rekurrentin\nals Beraterin der jeweiligen Projektgesellschaft gebildet.\n\nUrteil A 2020 5\n33\n\n5.2.3 Wie die Rekursgegnerin in ihrer Duplik richtig vermerkt, handelt es sich im Bereich\nder Besteuerung von asymmetrischen Dividendenzahlungen um ein Gebiet mit vielen\nungeklärten Fragen, die bisher weder gesetzgeberisch angegangen noch abschliessend\ngerichtlich geklärt worden sind. Zwei neuere Fälle aus der Gerichtspraxis können\ndiesbezüglich jedoch beigezogen werden:\n\n"}