{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDer Begriff \"Dividenden\" bezieht sich auf offene Gewinnausschüttungen einer\nAktiengesellschaft aus dem Bilanzgewinn oder aus hierfür gebildeten Reserven (Art. 675\nAbs. 2 OR). Es sind Leistungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die auf\ndem privatrechtlich hierfür vorgezeichneten Weg durch die zuständigen\nGesellschaftsorgane beschlossen werden. Ausgerichtet werden diese Gewinnanteile nicht\naus geschäftlichen Gründen, sondern wegen des Beteiligungsverhältnisses. Die\nhandelnden Organe kommen damit nicht einer geschäftlichen Verpflichtung nach, die auch\nunabhängigen Dritten erbracht würde, sondern verwenden den Gewinn bzw. die Reserven\nim Interesse der Beteiligten (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch, Kommentar DBG, Art.\n20 N 40 ff.; VGer SG B 2015/323 vom 29. Juni 2017 E. 2.1.4 = StE 2018 B 24.4 Nr. 88).\n\"Dividende\" in diesem Sinne ist ein Begriff des Zivilrechts, dessen Gehalt grundsätzlich\nauch für das Steuerrecht massgebend ist (VGer SG B 2015/323 vom 29. Juni 2017 E.\n2.2.1 = StE 2018 B 24.4 Nr. 88, mit Verweis auf die einschlägige Literatur).\n\n4.2 Asymmetrische Dividenden im Besonderen: Gemäss Art. 660 OR hat jeder\nAktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn einer\nAktiengesellschaft. Der Anteil bemisst sich in Übereinstimmung mit Art. 661 OR und Art.\n745 Abs. 1 OR nach dem nominellen einbezahlten Aktienkapital, sofern die Statuten nichts\nanderes vorsehen. Werden Dividenden an die Aktionäre einer Aktiengesellschaft\nabweichend von deren kapitalmässiger Beteiligungsquote ausgerichtet, spricht man von\neiner asymmetrischen Dividende (Altorfer/Greter, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli,\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die\nVerrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012, Art. 5 N 169; nachfolgend: Zweifel/Beusch/Bauer-\nBalmelli, Kommentar VST).\n\nFalls eine asymmetrische Dividendenzahlung erfolgt, die statutarisch nicht ausdrücklich\nvorgesehen ist, kann der Dividendenbeschluss von einem allenfalls benachteiligten nicht\n\nUrteil A 2020 5\n31\n\nzustimmenden Aktionär angefochten werden. Unterbleibt die Anfechtung oder stimmen\ndem asymmetrischen Dividendenbeschluss alle zustimmungsberechtigten Organe zu, so\nerlangt ein solcher Dividendenbeschluss nach herrschender Anschauung zivilrechtliche\nGültigkeit (StGer SO SGSTA.2019.75/BST.2019.70 vom 14. Juni 2021 E. 2, mit\nausführlichen Erläuterungen zur Abgrenzung von Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von\nasymmetrischen Dividendenbeschlüssen, mit Verweisen auf die einschlägige Literatur).\n\n5. Beteiligungserträge der C.________ Sarl und der E.________ Sarl\n5.1 Dividendenbeschlüsse\nGemäss nicht strittigem Sachverhalt wurden die hier zu beurteilenden asymmetrischen\n(Interim-)Dividendenzahlungen im Umfang des \"Promote\" durch die C.________ Sarl\n(EUR _______) und die E.________ Sarl (EUR _______) durch deren\nGeneralversammlungen beschlossen (GV-Protokolle der beiden Gesellschaften in\nRekursbeilage 6.1.6 A für die C.________ Sarl und 6.1.6 F für die E.________ Sarl). Dies,\nunter dem expliziten Hinweis, dass es sich bei diesen (asymmetrischen)\nDividendenzahlungen an die Rekurrentin um den in den JVA vereinbarten \"Promote\"\nhandeln soll (Abs. 5 im GV Protokoll der C.________ Sarl und Abs. 4 im GV Protokoll der\nE.________ Sarl). Sodann halten diese GV-Protokolle fest, dass bei beiden\nGesellschaften aufgrund von Zwischenabschlüssen festgestellt ist, dass genügend\nausschüttbare Reserven vorhanden sind, um diese Dividendenzahlungen an die\nRekurrentin vornehmen zu können (Abs. 6 im GV-Protokoll der C.________ Sarl und\nAbs. 5 im GV Protokoll der E.________ Sarl). Der Sachverhalt liefert keine Anhaltspunkte,\ndass diese Generalversammlungsbeschlüsse angefochten worden wären, weshalb\nanzunehmen ist, dass sie nach schweizerischer Anschauung, wie vorstehend dargelegt\n(E. 4.2), in Rechtskraft erwachsen sind und es sich somit um rechtsgültige\nDividendenbeschlüsse handelt.\n\n"}