{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. 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Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Rekurrentin bejaht die Anwendung des Beteiligungsabzugs, da die erhaltenen\nPromote Fees sowohl rechtlich und wirtschaftlich als steuerlich relevante\nBeteiligungserträge zu qualifizieren seien. Die Rekursgegnerin hingegen will den\nBeteiligungsabzug auf den Promotes nicht gewähren, da es sich bei diesen wirtschaftlich\nnicht um Beteiligungserträge, sondern um Entschädigungen für in den JVA vereinbarte\nManagementdienstleistungen handle. Betreffend Dividende der D.________ Ltd. wird\nzusätzlich angefügt, diese sei in der betreffenden Jahresrechnung als Aufwand verbucht\nworden, was der Qualifikation als Beteiligungsertrag auf Stufe der Rekurrentin im Wege\nstehe.\n\nUrteil A 2020 5\n29\n\nNicht strittig ist, dass es sich bei den Promote Fees um der Steuerperiode 2014\nzuzurechnende Erträge der Rekurrentin handelt. Ebenfalls nicht strittig ist, dass die\nübrigen Voraussetzungen zur Gewährung des Beteiligungsabzugs vorliegend erfüllt sind\n(qualifizierende Beteiligungsquoten von 10 % bzw. Beteiligungsrechte im Verkehrswert\nvon mindestens einer Million Franken), sollten denn die Promote Fees Beteiligungserträge\ni.S.v. Art. 69 DBG bzw. § 67 StG darstellen.\n\n4.\n4.1 Beteiligungsertrag im Allgemeinen: Mangels Legaldefinition muss der Begriff des\nBeteiligungsertrages auf dem Auslegungsweg gewonnen werden. Orientiert am Sinn und\nZweck der Bestimmungen über den Beteiligungsabzug, welche in der Vermeidung der\nMehrfachbelastung auf Stufe der Gesellschaft und des Aktionärs liegen, sind Beteiligungserträge alle unmittelbar aus qualifizierenden Beteiligungen fliessenden ordentlichen und\nausserordentlichen, offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen. Im Sinne einer\nPositivliste fallen unter anderem darunter Dividenden, Gewinnanteile auf Stammeinlagen,\nAusschüttungen auf Genussscheinen und alle übrigen offenen Gewinnausschüttungen.\nBeteiligungsertrag i.S.v. Gewinnausschüttungen sind sämtliche Leistungen, welche eine\nGesellschaft aufgrund des Beteiligungsverhältnisses an ihre Anteilsinhaber erbringt. Die\nLeistung wird dabei aus dem Eigenkapital erbracht, so dass eine Entreicherung der\nGesellschaft resultiert. Ob eine Gewinnausschüttung vorliegt, ist somit für die Belange des\nBeteiligungsabzugs aus Sicht der Gesellschaft und nicht aus Sicht der Beteiligten zu\nbeurteilen.\n\nZuweilen greift eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, eine rein zivilrechtliche\nBetrachtungsweise ist nicht zulässig. So exemplarisch beim Verkauf einer massgeblichen\nBeteiligung an einer faktisch liquidierten Gesellschaft (sogenannter Mantelhandel): Der\nVeräusserungserlös stellt gewinnsteuerrechtlich \"Dividendenertrag\" (Liquidationserlös)\ndar, folglich Beteiligungsertrag i.S.v. Art. 70 Abs. 1 DBG bzw. § 67 Abs. 1 StG und nicht\n(an weitere Bedingungen geknüpften) steuerfreien \"Kapitalgewinn\" i.S.v. Art. 70 Abs. 4\nDBG bzw. § 67 Abs. 4 StG (Altorfer/Duss, in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017,\nArt. 70 N 4-5b, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; nachfolgend:\nZweifel/Beusch, Kommentar DBG). Unter Referenz auf den wirtschaftlichen Gehalt wurden\nsodann durch den Gesetzgeber die Institute der \"Transponierung\" und der \"indirekten\nTeilliquidation\" geschaffen, unter welchen die Erlöse aus der zivilrechtlichen Veräusserung\nvon Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht als steuerfreie \"private Kapitalgewinne\",\n\nUrteil A 2020 5\n30\n\nsondern als steuerbare Dividendeneinkünfte gelten (Art. 7a des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14],\nArt. 20a DBG; VGer SG B 2015/323 vom 29. Juni 2017 E. 3.2 = StE 2018 B 24.4 Nr. 88).\nEs geht mithin bei diesen Fällen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine\nUmqualifizierung von privaten Kapitalgewinneinkünften in \"Dividendeneinkünfte\", weshalb\nsich daraus für den vorliegenden Fall, wo eben gerade das Vorliegen solcher\n\"Dividendeneinkünfte\" von der Rekurrentin geltend gemacht wird, direkt nichts\nGegenteiliges ableiten lässt.\n\n"}