{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. 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Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nI.b Betreffend schuldrechtlichem Anspruch der Rekurrentin auf asymmetrische\nDividenden: Bei asymmetrischen Dividenden könne eine obligatorische Vereinbarung\nzwischen den Beteiligungsinhabern betreffend die Gewinnverwendung vorliegen, welche\nvon einer – gestützt auf das Gesetz und die Statuten in der Regel proportionalen\nGewinnausschüttung – abweiche. Eine solche Situation mit asymmetrischen Dividenden\nohne vertragliche Bindung zwischen der ausschüttenden Gesellschaft und der\nEmpfängerin unterscheide sich massgeblich von der vorliegenden Konstellation und sei\ndeshalb für die Klärung der vorliegenden Streitfrage nicht sachdienlich. Die vorliegende\nStreitfrage betreffe die steuerliche Behandlung von Leistungen, für welche ausdrückliche\nvertragliche Vereinbarungen (JVA) zwischen den leistenden Gesellschaften und der\nempfangenden Rekurrentin bestünden. Damit könnten diese Leistungen zum vornherein\nkeine Gewinnausschüttungen darstellen, da sie durch die Gegenparteien der Rekurrentin\ngestützt auf die abgeschlossenen JVA bereits vor der Gewinnermittlung geschuldet\ngewesen seien. Damit stelle die Auszahlung von \"Promote Fees\" in Form von\n\"Dividenden\" einzig eine Zahlungsmodalität dar, welche diese vertraglich geschuldeten\nZahlungen für steuerliche Zwecke nicht in einen Beteiligungsertrag umzuwandeln\nvermöge.\n\nI.c Betreffend die Kriterien für die Gewährung des Beteiligungsabzugs und zum\nMassgeblichkeitsprinzip: Gemäss Praxis der ESTV stellten insbesondere Guthaben eines\nan einer Kapitalgesellschaft Beteiligten keine Beteiligungen dar. Entgegen der\nAusführungen in der Replik unter Ziff. 3 sei es deshalb unzulässig, für die Frage der\n\nUrteil A 2020 5\n26\n\nZulässigkeit des Beteiligungsabzugs isoliert auf das Massgeblichkeitsprinzip abzustellen.\nVielmehr seien bei der Frage des Vorliegens eines Beteiligungsertrages sowie der\nGewährung des Beteiligungsabzugs alle Umstände des Einzelfalles und dabei\ninsbesondere dem Willen der Vertragsparteien betreffend die streitbetroffenen Leistungen\nRechnung zu tragen. Würden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen,\nkönne es sich bei den ausgerichteten \"Promote Fees\" bereits deshalb nicht um einen\nBeteiligungsertrag handeln, weil deren Ausrichtung zwischen der Rekurrentin und ihren\nGegenparteien vertraglich vereinbart worden seien. Auch aus diesem Grunde könne\nweder ein vollumfänglicher noch ein anteilsmässiger Beteiligungsabzug gewährt werden.\n\nEs erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung\nbei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde\nerheben. Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen\n(VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der\nVorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt\nabweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale\nSteuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des\nSteuergesetzes des Kantons Zug (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person\ngegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen\nschriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und\neine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu\nbezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG).\n\nDie vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende\nRekurs (bezüglich der kantonalen und kommunalen Steuern) werden der einfacheren\nLesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als\n\nUrteil A 2020 5\n27\n\n"}