{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nH.b Betreffend schuldrechtlichem Anspruch auf asymmetrische Dividenden: Zwar\nmöge es zutreffen, dass sich Investoren bei Start-ups das wirtschaftliche Risiko vertraglich\nabsichern liessen. Wenn es sich bei den geleisteten Zahlungen aber um\nDienstleistungserträge handle (und darüber hinaus eine Ausschüttung als Dividende\n\nUrteil A 2020 5\n24\n\nursprünglich nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen sei), falle eine Anerkennung als\nBeteiligungsertrag ausser Betracht.\n\nH.c Betreffend Massgeblichkeitsprinzip: Es werde daran festgehalten, dass das\nMassgeblichkeitsprinzip im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Verbuche eine\nGesellschaft in ihrer Jahresrechnung eine Zahlung als Dividende und stelle sich heraus,\ndass es sich dabei wirtschaftlich betrachtet nicht um Beteiligungsertrag im Sinne von § 67\nAbs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG handle, so sei der Beteiligungsabzug zu verweigern. Mithin\nverhalte es sich entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht so, dass für jede als\nBeteiligungsertrag verbuchte Zahlung zwingend der Beteiligungsabzug zu gewähren sei.\n\nI. Mit Schreiben vom 31. August 2021 reichte auch die ESTV ihre Duplik ein. Sie\nhielt an ihren Anträgen fest und begründete zusätzlich wie folgt:\n\nI.a Betreffend Parallelen des vorliegenden Falles zu Hedge Fonds-Modellen bzw.\nCarried Interest: Aus dem Sachverhalt gehe hervor, dass die Vereinnahmung der\nerfolgsabhängigen Management-Dienstleistungserträge durch die Rekurrentin gestützt auf\nvertragliche Vereinbarungen erfolgt sei (Joint Venture Agreements). Dieser Umstand\nwerde durch die Rekurrentin mit den Ausführungen unter Ziff. 1 zweiter Absatz der Replik\nzum Thema \"Carried Interest\" mit dem Verweis auf die Relevanz einer vertraglich\nfestgelegten Mindestrendite sowie dem Vorliegen einer erfolgsabhängigen Entschädigung\nfür Erwerbstätigkeit bei Private Equity Fonds sogar bestätigt. Zwar werde unter Ziff. 1,\ndritter Absatz der Replik darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rekurrentin nicht um\neinen Private Equity Fonds handle, sondern vielmehr um eine Immobilien-\nInvestmentgesellschaft, welche eigenes Kapital in die Projektgesellschaften habe\ninvestieren müssen. Dieser Einwand vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Denn aus den\nverfügbaren Unterlagen gehe hervor, dass vorliegend – wie bei Private Equity Fonds –\nnicht die Einbringung des eigenen Kapitals, sondern vielmehr die erfolgreiche Erbringung\nvon Management-Dienstleistungen der Rekurrentin für ihre Kunden gestützt auf die JVA\nden Ausschlag für die Ausrichtung der vorliegend streitbetroffenen Entschädigungen\ngegeben habe.\n\nAuch die Hinweise unter Ziff. 1, vierter Absatz der Replik auf die angebliche Gleichstellung\nder streitbetroffenen Entschädigungen in Form von \"Promote Fees\" mit anderen\nDividendenausschüttungen oder deren nachrangige Auszahlung seien nicht stichhaltig, da\ndie Promote Fees\" nur gestützt auf die vertraglich vereinbarten Management-Dienst-\n\nUrteil A 2020 5\n25\n\nleistungen der Rekurrentin ausbezahlt worden seien. Auch stelle der Hinweis auf die\nAusrichtung der \"Promote Fees\" als Entschädigung für ein höheres wirtschaftliches Risiko\nnach wie vor eine unbelegte Behauptung dar.\n\nSchliesslich stelle der \"Carried Interest\" in anderen Fallkonstellationen entgegen den\nAusführungen unter Ziff. 1, fünfter Absatz der Replik gemäss Praxis der ESTV sehr wohl\nregelmässig eine zusätzliche, vollumfänglich steuerpflichtige Entschädigung an den Hedge\nFonds Manager dar. Liege im Rahmen eines Hedge Fonds-Modells eine Beteiligung des\nManagements vor, könne nach vorliegendem Verständnis eine parallel erfolgende\nGewinnbeteiligung einzig proportional zu anderen Anlegern erfolgen. Vorliegend seien die\n\"Promote Fees\" gestützt auf die abgeschlossenen JVA einzig der Rekurrentin ausgerichtet\nworden, da sie vertraglich zur Erbringung von Management-Dienstleistungen verpflichtet\ngewesen sei. Andere blosse Beteiligungsinhaber hätten keine \"Promote Fees\" erhalten.\n\n"}