{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nH.a Betreffend \"Promote Fee\" und \"Carried Interest\": Die Begriffe \"Promote (Fee)\" und\n\"Carried Interest\" seien hier grundsätzlich synonym zu verwenden. Unterschiede\nbestünden im Wesentlichen lediglich in Bezug auf die Branche. Während im\nZusammenhang mit Immobilien-Investments in der Regel der Ausdruck \"Promote\"\nverwendet werde, sei bei Private Equity-Fonds eher der Begriff \"Carried Interest\"\ngebräuchlich. Zwar seien in der Praxis unterschiedliche Ausgestaltungen anzutreffen, so\nwerde z.B. regelmässig eine Mindestrendite (Hurdle Rate) vorausgesetzt (was jedoch\nnicht begriffsnotwendig sei). Im Grundsatz handle es sich dabei aber immer um dasselbe,\nund zwar um eine zusätzliche, überproportionale Erfolgsentschädigung\n(Gewinnbeteiligung) des Fondsmanagers (der Management-Gesellschaft). Da die\nBezeichnung \"Promote\" aus dem englischen Sprachraum stamme und (soweit ersichtlich)\nbisher keinen Eingang in die einschlägige schweizerische Steuerrechtsliteratur gefunden\nhabe, werde auf die Webseite einer US-amerikanischen Immobilien-Investment-Plattform\nverwiesen (vgl. https://www.realtymogul.com/knowledge-center/article/sponsor-promote-\ninterests, besucht am 17. August 2020) sowie auf einen Artikel aus dem \"New York Law\nJournal\" (Beilage 3, S. 1, elektronisch verfügbar auf [kostenpflichtig]:\nhttps://www.law.com/newyorklawjournal/2019/08/13/crystallization-of-carried-interest-in-\njointventures, besucht am 17. August 2020), welche aufzeigen würden, dass zwischen\n\"Promote\" (bei Immobilien-Investments) und \"Carried Interest\" keine wesentlichen\nUnterschiede bestünden. Wie die streitbetroffenen Zahlungen bezeichnet würden\n(\"Promote [Fee]\", \"Carried Interest\" oder etwa \"Performance Fee\" oder \"Success Fee\"), sei\n\nUrteil A 2020 5\n23\n\nletztlich aber unerheblich. Die Qualifikation als Beteiligungsertrag scheitere nicht an der\nTerminologie, sondern vielmehr daran, dass die Zahlungen Dienstleistungserträge im\nZusammenhang mit den JVA darstellten. Es werde an dieser Stelle nochmals auf die\nAusführungen in der Konzernrechnung der Rekurrentin verwiesen: \"Promote fees represent a compensation for the Groups services rendered in connection with the Asset\nManagement Agreements. Such fees are typically based on the volume of the underlying\nassets under management and the management performance. Economically this fee is a\nperformance related component of the Asset Management Fee\"; mit anderen Worten gehe\nes um eine erfolgsbasierte Honorarkomponente.\n\nSoweit es sich bei den Zahlungen, wie von der Rekurrentin geltend gemacht, auch um\nEntschädigungen für das höhere wirtschaftliche Risiko handle, erscheine dies mit Blick auf\ndie Ausführungen in der Konzernrechnung und die Ausgestaltung der JVA insgesamt von\nuntergeordneter Bedeutung und vermöge nichts an der Qualifikation als\nDienstleistungsertrag zu ändern. Eine teilweise Anerkennung als Beteiligungsertrag, wie\nmit Verweis auf eine einzelne Literaturmeinung gefordert werde, sei ebenfalls abzulehnen,\nund zwar namentlich deshalb, weil die Rekurrentin von den Projektgesellschaften nebst\nden \"Promote Fees\" zusätzlich proportionale Dividenden erhalten habe, für welche der\nBeteiligungsabzug gewährt worden sei. Es werde diesbezüglich auf eine vom zuständigen\nBücherexperten im Veranlagungsverfahren als Arbeitsnotiz erstellte Darstellung (Beilage\n4) verwiesen.\n\nMit dem Hinweis auf den \"Carried Interest\" in der Vernehmlassung habe nicht zuletzt auch\naufgezeigt werden sollen, dass es sich vorliegend nicht etwa um einen besonders\nspeziellen Einzelfall handle, sondern durchaus grundsätzliche (und teilweise bisher\ngerichtlich ungeklärte) Fragen aufgeworfen würden, die zudem (politisch) umstritten seien.\nWolle man Teile der Entschädigung von Fonds-Managern bzw. Vermögensverwaltern\neiner privilegierten Besteuerung unterstellen, so habe dies der Gesetzgeber explizit zu\nregeln. Weder das in der streitbetroffenen Steuerperiode noch das heute geltende Recht\nenthalte jedoch entsprechende Normen.\n\n"}