{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nG.b Betreffend schuldrechtlichem Anspruch auf asymmetrische Dividenden: Sowohl\ndie Rekursgegnerin als auch die ESTV würden darauf hinweisen, dass die Rekurrentin\nüber einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Promote Fees verfüge, welcher\nunabhängig von den Ausschüttungsbeschlüssen bestehe. Darin zeige sich, dass die\nPromote Fees nicht im Beteiligungsverhältnis, sondern im Dienstleistungsverhältnis\nbegründet seien. Dabei würden die Rekursgegnerin und die ESTV verkennen, dass es\nhäufig vertragliche Ansprüche auf Dividendenausschüttungen gebe. So sei es bei Start-up\nGesellschaften bspw. üblich, dass Investoren ihr wirtschaftliches Risiko vertraglich\nabsicherten. Zu diesem Zweck würden deshalb in Aktionärbindungsverträgen von Start-up\nGesellschaften regelmässig unterschiedliche Aktienkategorien oder Vorzugsaktien\ngeschaffen und den Investoren Vorabdividenden oder Liquidationspräferenzen\neingeräumt. Die Investoren erhielten dadurch einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine\n(Vorab-)Dividende, ohne dass dadurch die Behandlung als Beteiligungsertrag in Frage\ngestellt werde. Im Rahmen der Privatautonomie des Privatrechts steht es den Aktionären\nfrei, über ihre Dividenden vertraglich zu verfügen. In diesem Zusammenhang sei nochmals\nauf die gesellschaftsrechtliche Literatur verwiesen, welche vertraglich vereinbarte\nasymmetrische Dividenden ausdrücklich als sachgerecht bezeichne.\n\nG.c Betreffend Massgeblichkeitsprinzip: Sowohl die Rekursgegnerin als auch die\nESTV würden den Hinweis auf das Massgeblichkeitsprinzip als irrelevant ablehnen. Wie\nbereits in der Rekursschrift ausführlich dargelegt worden sei, stelle die Vermeidung der\nwirtschaftlichen Mehrfachbelastung die eigentliche ratio legis des Beteiligungsabzugs dar.\nIm Sinne des Beteiligungsabzugs liege somit nur dann ein Beteiligungsertrag vor, wenn\ndie Leistung aus dem Eigenkapital der leistenden Gesellschaft erbracht und sie bei der\nleistenden Gesellschaft nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht worden\nsei. Die handelsrechtliche Verbuchung als Beteiligungsertrag bei der leistenden\nGesellschaft sei deshalb Voraussetzung für die Anwendung des Beteiligungsabzugs.\nEntgegen den Ausführungen der Rekursgegnerin und der ESTV sei das\nMassgeblichkeitsprinzip somit der eigentliche Ausgangspunkt der vorliegend zu\nbeurteilenden Rechtsfrage. Genau das sei im Übrigen auch der Grund, weshalb für die\n\nUrteil A 2020 5\n22\n\nBeurteilung eines Beteiligungsertrags nicht die Sicht der Aktionäre, sondern einzig die\nSicht der leistenden Gesellschaft massgebend sei.\n\nBezüglich der Darstellung der Dividende in der Jahresrechnung 2014 der D.________ Ltd.\nmit Sitz in Guernsey werde von den Gegenparteien nur die nach lokalen\nRechnungslegungsstandards erstellte Erfolgsrechnung (\"Profit and Loss Account\"; S. 2)\nzitiert (vgl. Vernehmlassung der Rekursgegnerin, S. 3; Vernehmlassung der ESTV,\nZiff. 2e). Von diesen nicht zitiert werde die Anmerkung 7 im Anhang der Jahresrechnung\n2014 (\"Shareholders funds\"; S. 5), welche eindeutig zeige, dass die Gewinnverteilung über\ndie Gewinnreserven erfolgt sei. Die Dividende sei somit über das Konto \"Kapital und\nReserven\" verbucht worden und nicht wie behauptet über den Aufwand.\n\nH. Mit Duplik vom 18. August 2020 hielt die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest.\nBegründend führte sie zusätzlich das Folgende aus:\n\n"}