{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nVorliegend fehle es jedoch an wesentlichen Merkmalen eines Carried lnterests: Bei der\nRekurrentin handelt es sich um keinen Private Equity Fonds, sondern um eine Immobilien\nInvestment Managementgesellschaft. Als solche habe die Rekurrentin eigenes Kapital in\ndie Projektgesellschaften investieren müssen, und zwar – anders als ein Private Equity\nFonds – bevor die für die Realisierung des Projekts notwendigen Investoren vorhanden\ngewesen seien. Im Vergleich zum Management von Private Equity Fonds habe die\nRekurrentin somit ein deutlich höheres wirtschaftliches Risiko getragen. Entsprechend\nstehe beim Promote auch keine Erwerbstätigkeit, sondern das (lnitial-)Investment im\nVordergrund. Entsprechend hänge beim Promote – anders als beim Carried Interest – die\nAuszahlung von keiner Mindestrendite (\"Hurdle Rate\") ab. Die Auszahlung des Promotes\nwerde vielmehr ausdrücklich den übrigen Dividendenausschüttungen gleichgestellt\n(vgl. Rekursschrift, Ziff. 6.1.5, \"[...] and the Promote shall rank pari passu with the\nremaining Net Project Returns to be allocated to the Sponsors [Anm.: Aktionäre der\nProjektgesellschaft]\"). Der Promote werde sogar nachrangig zu den Dividenden der\nübrigen Investoren ausbezahlt (vgl. JVA D.________, Ziff. 9.6: \"[...] The claim for the\nPromote shall vest and become payable without unreasonable delay after all Sponsor\nCommitments have been fully repaid to the Sponsors.\"). Auch diese Regelung weiche von\neinem typischen Carried Interest ab und sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass beim\nPromote das (lnitial-)Investment und nicht die erfolgsabhängige Erwerbstätigkeit im\nVordergrund stehe. Mit der im Vergleich zu den übrigen Investoren höheren\nDividendenausschüttung erfolge lediglich eine Entschädigung für das höhere\nwirtschaftliche Risiko.\n\nAnders als von der Rekursgegnerin impliziert, schliesse eine Behandlung als Carried\nInterest zudem weder eine Besteuerung als Beteiligungsertrag noch die Anwendung des\nBeteiligungsabzugs aus. Sofern die Qualifikation als Carried Interest überhaupt in Betracht\nkäme, sei gemäss gängiger Praxis der ESTV wie bei Private Equity Fondsmanager nicht\neinfach der gesamte Carried Interest als Erwerbseinkommen zu besteuern. Im Umfang in\ndem sich die Gewinnbeteiligung des Private Equity Fondsmanagements proportional zum\nAnteil am Eigenkapitals verhalte, könne das Management – wie unabhängige Dritte – von\nden Steuererleichterungen des Kapitalgewinns oder des direkten Grundbesitzes\nprofitieren. Nur soweit die Private Equity Manager einen Gewinnanteil erhielten, der über\nihren Anteil am Eigenkapital hinaus ginge, könne beim Private Equity Fondsmanagement\n\nUrteil A 2020 5\n21\n\neine Qualifikation als steuerbares Erwerbseinkommen geprüft werden. Im vorliegenden\nFall seien die beteiligten Gesellschaften mit einer Quote zwischen 4,95 % und 14,99 % an\nden jeweiligen Projektgesellschaften beteiligt. Würde es die Rekursgegnerin mit der\nBesteuerung als Carried lnterests ernst meinen, müsste sie zumindest in diesem Umfang\nvon einem Beteiligungsertrag ausgehen und den Beteiligungsabzug zulassen.\n\n"}