{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nF.c.b Auch die Berufung auf die grundsätzliche steuerliche Zulässigkeit von\nasymmetrischen Dividenden ändere nichts an der vertraglichen Natur der Ansprüche auf\n\"Promote Fees\". Die formellen Beschlüsse der verschiedenen Gesellschaften, den\ngeschuldeten Betrag in Form einer asymmetrischen Dividende auszuzahlen vermöge den\ntatsächlichen Rechtsgrund für die Zahlungen nicht zu beseitigen. Bezeichnenderweise\nseien die asymmetrischen Dividenden denn auch vollumfänglich zugunsten der\nRekurrentin ausgerichtet worden, ohne dass die anderen Anteilseigner zu berücksichtigen\ngewesen seien. Zu Recht stelle die Rekurrentin die vertraglichen Verpflichtungen ihrer\nVertragspartner zur Ausrichtung einer \"Promote Fee\" nicht in Frage. Schliesslich vermöge\ndie Rekurrentin nicht zu belegen, dass sie mit ihrem lnvestment in einer frühen\nProjektphase besondere Risiken eingegangen und deshalb mittels asymmetrischer\nDividenden zu begünstigen gewesen sei. Vielmehr werde im Rekurs unter Ziff. 6.2.1\nbetont, dass die \"Promote Fees\" erst geschuldet gewesen seien, nachdem alle anderen\nVerpflichtungen der Projektgesellschaft erfüllt worden seien. Auch aus diesem Umstand\ngehe hervor, dass die Auszahlungen der \"Promote Fees\" vertraglicher Natur seien und es\nsich dabei nicht um klassische Gewinnausschüttungen handle.\n\nUrteil A 2020 5\n19\n\nBezeichnenderweise sei vorliegend der grösste Teil der streitbetroffenen Beträge (Zahlung\nder D.________ Ltd. in der Höhe von EUR _______) bei der leistenden Gesellschaft\nsoweit ersichtlich als Aufwand verbucht worden. Für die Berechnung des \"(Loss)/Profit for\nthe year/period\" seien die ausbezahlten Dividenden in Abzug gebracht worden (Rekurs\nZiff. 6.1.6 E \"Management Accounts for the year ended 31 December 2014, S. 2). Dieser\nUmstand spreche zusätzlich zu den gemachten Ausführungen gegen die Anerkennung der\nZahlung der D.________ Ltd. an die Rekurrentin als Dividende.\n\nJedoch berechtigten auch die beiden weiteren streitbetroffenen Zahlungen an die\nRekurrentin nicht zum Beteiligungsabzug, da sie vertraglich geschuldet seien. Die Frage\nder Gewährung des Beteiligungsabzugs sei gestützt auf die Schweizer Rechtsordnung zu\nbeurteilen. Ausländische Rechnungslegungsvorschriften könnten hilfsweise berücksichtigt\nwerden, seien jedoch im Hinblick auf die Anwendung der Schweizer Rechtsordnung nicht\nbindend.\n\nF.c.c Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Streitfrage entgegen der\ndiesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde unter Ziff. 6.2.2 keine Frage des\nMassgeblichkeitsprinzips darstelle. Der Beteiligungsabzug werde nicht automatisch\ngestützt auf die vorgenommenen Verbuchungen durch die steuerpflichtige Gesellschaft\ngewährt. Vielmehr sei die Frage der Gewährung des Beteiligungsabzugs unter\nBerücksichtigung aller Umstände zu prüfen. Insbesondere sei vorliegend zu\nberücksichtigen, dass die streitbetroffenen Zahlungen gestützt auf vertragliche Ansprüche\nder Rekurrentin erfolgt seien. Die Verweigerung des Beteiligungsabzugs könne deshalb\nvorliegend entgegen der Ausführungen im Rekurs unter Ziff. 6.2.3 auch ohne Erbringung\ndes Nachweises einer Steuerumgehung durch die Steuerbehörden erfolgen.\n\nG. Mit Schreiben vom 8. August 2020 replizierte die Rekurrentin auf die\nStellungnahmen der Rekursgegnerin und der ESTV wie folgt:\n\nG.a Betreffend Carried Interest: Wie die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung\nausführe, handle es sich beim Carried Interest um eine Gewinnbeteiligung des\nFondsmanagements von Private Equity Fonds, die von einer vertraglich festgelegten\nMindestrendite (\"Hurdle Rate\") abhänge. Das Private Equity Fondsmanagement erhalte\nden Carried Interest in der Regel also nur, wenn der Private Equity Fonds eine\nvorbestimmte Mindestrendite erreiche. Der Carried lnterest stelle somit eine\nerfolgsabhängige Entschädigung dar, welche das Fondsmanagement von Private Equity\n\nUrteil A 2020 5\n20\n\nFonds für seine Erwerbstätigkeit erhalte und die das Fondsmanagement mit einer\nTeilhabe am Investment motivieren solle.\n\n"}