{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nE.c Zur Frage des Verwaltungsgerichts nach der Höhe des Streitwerts sei\nfestzuhalten, dass im Falle einer vollumfänglichen Gutheissung des Rekurses ein\nBeteiligungsabzug von insgesamt 89,153 % resultieren würde (statt 36,025 % gemäss\nEinspracheentscheid). In der Folge würde daher die Steuerbelastung um Fr. _______\ntiefer ausfallen (Fr. _______ anstelle von insgesamt Fr. _______ für die direkte\nBundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern).\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 beantragte die ESTV den Rekurs unter\nKostenfolge vollumfänglich abzuweisen, im Wesentlichen unter Berufung auf die\nfolgenden Beweggründe:\n\nF.a Die Rekurrentin habe im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2014 von der\nC.________ Sarl einen Betrag in der Höhe von EUR _______ von der D.________ Ltd.\neinen Betrag in der Höhe von EUR _______ sowie von der E.________ Sarl einen Betrag\nin der Höhe von EUR _______ vereinnahmt. Die Überweisung dieser \"Promote Fees\" sei\ngestützt auf die jeweils anwendbaren JVA erfolgt.\n\nF.b Gemäss Art. 69 DBG ermässige sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft\nim Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn,\nwenn die Gesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder\nStammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt\nsei oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken halte.\n\nStrittig und vorliegend zu klären sei, ob drei in der Form von asymmetrischen Interimsdividenden ausgerichtete und vorgängig vertraglich zugesicherte \"Promote Fees\" in der\nHöhe von jeweils 20 % der Net Project Returns zum Beteiligungsabzug gemäss Art. 69 ff.\nDBG berechtigten oder nicht.\n\nF.c Gemäss geltender Praxis zählten zu den Beteiligungserträgen gemäss Art. 70\nDBG insbesondere ordentliche oder ausserordentliche sowie offene oder verdeckte\nGewinnausschüttungen, welche auf ein Beteiligungsverhältnis zurückzuführen seien.\nGewinnausschüttungen gestützt auf das Beteiligungsverhältnis würden jeweils ohne\nGegenleistung zugewendet. Nach diesem Verständnis habe die Rekursgegnerin auch die\nBerechnung des Beteiligungsabzugs in Anwendung der geltenden Steuerpraxis\nvorgenommen. Deshalb werde vorliegend seitens der ESTV vorab betreffend die direkte\n\nUrteil A 2020 5\n18\n\nBundessteuer auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der\nRekursgegnerin verwiesen.\n\nF.c.a Ergänzend gehe bereits aus dem Sachverhalt hervor, dass die Ausrichtung der\n\"Promote Fees\" zugunsten der Rekurrentin nicht auf die jeweiligen\nBeteiligungsverhältnisse zurückzuführen, sondern vertraglicher Natur seien. Im Rekurs\nwerde unter Ziff. 5.3 denn auch auf den vertraglichen Anspruch der Rekurrentin auf den\n\"Promote\" hingewiesen. Gemäss den Ausführungen der Rekurrentin stünden nur ihr, nicht\naber den übrigen Beteiligten diese vertraglich zugesicherten Ansprüche zu. Damit erhelle\naber auch, dass der Rekurrentin die vertraglichen Ansprüche auf die besagten \"Promote\nFees\" auch ohne Dividendenbeschlüsse zugestanden hätten. Da die \"Promote Fees\" im\nZusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen ausgerichtet worden seien, könne in\ndiesem Umfang kein Beteiligungsabzug gewährt werden. Der Hinweis der Rekurrentin auf\ndie separat erfolgte Entschädigung für die Beratungstätigkeiten sei unbehelflich. Tatsache\nsei, dass die vorliegend streitbetroffenen \"Promote Fees\" untrennbar mit den von der\nRekurrentin erbrachten Beratungstätigkeiten verbunden und sie mithin vertraglich\nzugesichert worden seien.\n\n"}