{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nE.b Im vorliegenden Fall fungiere die Rekurrentin gemäss den JVA jeweils als\nManagement-Gesellschaft. Dies ergebe sich namentlich aus Ziff. 8 JVA C.________, Ziff.\n7 JVA D.________ und Ziff. 8 JVA E.________, wonach der Rekurrentin umfangreiche\nAufgaben im Zusammenhang mit der Vornahme der Transaktionen, der Due Diligence,\nder Ausarbeitung und Implementierung der Business Pläne sowie diversen weiteren Asset\nManagement Services übertragen worden seien. Diese Tätigkeiten seien\nGrundvoraussetzung dafür gewesen, dass die Investoren (zu ihren Ungunsten) dazu\nbereit gewesen seien, der Rekurrentin eine überproportionale Gewinnbeteiligung in Höhe\nvon jeweils 20 % des Net Project Returns zuzusichern. Ein anderer Beweggrund der\nInvestoren lasse sich den JVA nicht entnehmen und wäre bei auf Gewinnerzielung\nausgerichteten Projekten wie den vorliegenden auch nicht nachvollziehbar. Mithin handle\nes sich bei den streitbetroffenen Promote Fees um Entschädigungen für von der\nRekurrentin (direkt oder indirekt durch Dritte) erbrachte Dienstleistungen, was nicht zuletzt\nauch die zahlreichen Ausführungen zu den Promote Fees in der Konzernrechnung\nbestätigten.\n\nIm Beteiligungsverhältnis begründete Gewinnausschüttungen (Dividenden) setzten keine\n(solchen) Dienstleistungen voraus, vielmehr würden sie den Anteilsinhabern ohne\nentsprechende Gegenleistung zugewendet. Gestützt auf die JVA habe die Rekurrentin\n\nUrteil A 2020 5\n16\n\nüber schuldrechtliche Ansprüche auf die Promote Fees verfügt, die unabhängig von den\nAusschüttungsbeschlüssen der Gesellschafter bestanden hätten.\n\nIn den JVA sei sodann auch nicht ausdrücklich vorgesehen, die Promote Fees in Form\nvon Dividenden auszurichten. Hätten die betreffenden Projektgesellschaften keine\nentsprechenden Ausschüttungen vorgenommen, so hätte die Rekurrentin deshalb\nbasierend auf den JVA erfolgreich auf Zahlung der vereinbarten Promote Fees klagen\nkönnen.\n\nDaraus erhelle, dass die Promote Fees nicht in den Beteiligungsverhältnissen begründet\ngewesen seien, obschon sie im Ergebnis als Dividenden ausgeschüttet worden seien,\nsondern vielmehr in den Dienstleistungsverhältnissen. Folglich handle es sich nicht um\nBeteiligungserträge, die zum Beteiligungsabzug berechtigten. Aus Sicht der\nProjektgesellschaften hätten die Promote Fees in der vorliegenden Konstellation als\ngeschäftsmässig begründete Aufwendungen geltend gemacht werden können und wären\nals solche (jedenfalls nach schweizerischem Steuerrecht) akzeptiert worden. So sei denn\nauch die Dividende der D.________ Ltd. in der betreffenden Jahresrechnung als Aufwand\nverbucht worden, indem sie vom \"Operating profit for the year/period\" abgezogen worden\nsei und so die Position \"(Loss)/Profit for the year/period\" geschmälert habe.\n\nAus dem Umstand, dass die Promote Fees aus dem Eigenkapital der\nProjektgesellschaften ausgerichtet und (teilweise) nicht als Aufwand verbucht worden\nseien, lasse sich nichts zugunsten der Rekurrentin ableiten. Im internationalen Verhältnis\nwerde der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung einer Vielfachbesteuerung,\nnicht immer vollständig erreicht. Grund dafür sei das Abstellen auf die schweizerischen\nMassstäbe bei der Qualifikation von ausländischen Leistungen, was zu objektiven\nQualifikationskonflikten führen könne. Solche Qualifikationskonflikte könnten etwa\nbewirken, dass es zu einer Mehrfachbelastung derselben Erträge komme. Nicht\nüberzeugen würden schliesslich auch die Ausführungen zum Massgeblichkeitsprinzip und\nzur Steuerumgehung. Vorliegend sei zu prüfen, ob die als asymmetrische\nInterimsdividenden ausgeschütteten Promote Fees als Beteiligungsertrag im Sinne von §\n67 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG qualifizierten. Werde diese Frage verneint, so sei der\nbeantragte Beteiligungsabzug zu verweigern. Daran vermöge weder das\nMassgeblichkeitsprinzip etwas zu ändern noch sei erforderlich, dass die Voraussetzungen\nfür eine Steuerumgehung erfüllt seien.\n\nUrteil A 2020 5\n17\n\n"}