{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. 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Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nAuch in der steuer- und gesellschaftsrechtlichen Literatur würden Vorzugsrechte für\neinzelne Aktionäre als sachgerecht anerkannt. So weise die gesellschaftsrechtliche\nLiteratur daraufhin, dass auch vertraglich vereinbarte asymmetrische Dividenden\nsachkonform seien, bspw. wenn die Parteien im Rahmen eines Joint Ventures\nvereinbarten, dass zwar alle Anteilsinhaber zu einem bestimmten Prozentsatz am Gewinn\nbeteiligt seien, aber gleichzeitig nicht alle zu den entsprechenden Prozenten Einlagen\nleisten müssten.\n\nUrteil A 2020 5\n14\n\nSomit sei festzuhalten, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden JVA nicht um\neine sachwidrige, absonderliche oder unübliche Rechtsgestaltung handle und damit auch\nkeine Steuerumgehung vorliege. Die von der Rekurrentin gewählte Rechtsgestaltung sei\ndeshalb von der kantonalen Steuerverwaltung zu akzeptieren. Zusammenfassend sei\ndeshalb festzuhalten, dass die zur Diskussion stehenden Ausschüttungen als\nBeteiligungserträge im Sinne von § 67 StG bzw. Art. 70 Abs. 1 DBG zu behandeln und\nentsprechend der Beteiligungsabzug anzuwenden sei.\n\nC. Den vom Gericht mit Schreiben vom 20. April 2020 verfügten Kostenvorschuss\nvon Fr. 15'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.\n\nD. Mit Schreiben des Gerichts vom 23. April 2020 wurden die Rekursgegnerin und\ndie Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) aufgefordert, ihre\nStellungnahmen einzureichen.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2020 beantragte die Rekursgegnerin die\nAbweisung des Rekurses, unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrentin. Begründend\nführte sie aus: Streitig und zu prüfen sei vorliegend, ob drei als asymmetrische\nInterimsdividenden ausgerichtete Promote Fees (überproportionale Gewinnbeteiligungen)\nin Höhe von 20 % der Net Project Returns, die der Rekurrentin vertraglich zugesichert\nworden seien, zum Beteiligungsabzug gemäss § 67 Abs. 1 StG bzw. Art. 69 DBG\nberechtigten.\n\nE.a Im Allgemeinen handle es sich bei den fraglichen Promote Fees um sog. Carried\nlnterests, einen feststehenden Begriff im Vergütungssystem von Private Equity Fonds.\nEine Management-Gesellschaft wie die Rekurrentin erbringe ihre Tätigkeit aufgrund von\nManagement-Verträgen mit Investoren. Für diese Tätigkeit erhalte sie eine laufende, vom\nErtrag unabhängige Management Fee von z.B. 2 % des Fondsvermögens. Dadurch könne\nsie ihren Aufwand decken und insbesondere die Saläre ihrer angestellten Fondsmanager\nbezahlen. Werde eine bestimmte Mindestrendite erreicht (sog. Hurdle Rate), würden die\nManagement-Gesellschaft bzw. die Fondsmanager am Ende der Laufzeit des Fonds mit\ntypischerweise 20 % der realisierten Gewinne des Fonds entschädigt. Diese\nEntschädigung bezeichne man in der Praxis als Carried Interest.\n\nUrteil A 2020 5\n15\n\nExemplarisch könne auch auf die Definition der NASDAQ verwiesen werden: \"In private\nequity fund or hedge fund, carried interest is a share of the profits of a successful\npartnership that is paid to the manager of the partnership as a form of compensation.\nCarried interest is typically up to 20 % of the profits and becomes payable once the\noriginal investment in the fund has been repaid to the investors, plus a predefined hurdle\nrate\" (https://www.nasdaq.com/glossary/c/carried-interest; Stand: 18. Mai 2020).\n\nSodann würden Carried Interests in verschiedenen Ländern privilegiert besteuert,\nnamentlich in Grossbritannien und den USA, was teilweise politisch umstritten sei (in den\nUSA unter dem Begriff \"Carried Interest Loophole\"). Die Schweiz kenne keine privilegierte\nBesteuerung, was mitunter ebenfalls kontrovers diskutiert werde. Handle es sich beim\nFondsmanager um eine natürliche Person, so qualifiziere der Carried Interest nicht als\nsteuerfreier Kapitalgewinn, sondern unterliege als erfolgsabhängige Arbeitsentschädigung\nder Besteuerung. Das geplante Kreisschreiben betreffend Entschädigungen an Private\nEquity und Hedge Manager sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht publiziert worden.\n\n"}