{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Rekurrentin habe mit ihren Steuererklärungen jeweils die nach den Grundsätzen des\nSchweizerischen Obligationenrechts erstellten und revidierten Jahresrechnungen\neingereicht. Aus steuerlicher Sicht sei dabei neben der Jahresrechnung einzig der Anhang\n(und mit dem neuen Rechnungslegungsrecht auch die Geldflussrechnung) massgebend.\nAus den Jahresrechnungen der Projektgesellschaften sei ersichtlich, dass der Promote\njeweils aus den Gewinnreserven und somit aus dem Eigenkapital ausbezahlt worden sei,\nund die Rekurrentin den Promote in ihrer Jahresrechnung jeweils als Beteiligungsertrag\nverbucht habe. Auch diesbezüglich entspreche diese Verbuchung des Promotes der\nwirtschaftlichen Ausgestaltung. Auch hier bringe die Rekursgegnerin nicht vor, dass die\nAuszahlung des Promotes ordnungswidrig verbucht worden sei. Entsprechend sei davon\nauszugehen, dass sie anerkenne, dass der Promote bei allen beteiligten Gesellschaften\nrichtig verbucht worden sei. Eine Abweichung von der Jahresrechnung und der konkreten\nVerbuchung als Beteiligungsertrag sei somit nur möglich, soweit hierfür eine gesetzliche\nGrundlage bestehe. Eine solche gesetzliche Grundlage mache die Rekursgegnerin aber\nauch nicht geltend, weshalb sie im Sinne des Massgeblichkeitsprinzips an die in den\nJahresrechnungen ausgewiesenen Beteiligungserträge gebunden sei.\n\nB.d.c Abschliessend sei zu erwähnen, dass die Steuerbehörden grundsätzlich an die\nprivatrechtliche Ausgestaltung gebunden seien. Eine Abweichung von dieser sei nur\nsoweit zulässig, als eine Steuerumgehung vorliege. Gemäss konstanter\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung werde eine Steuerumgehung angenommen, wenn\n(1) eine gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich und den\nwirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheine, (2) anzunehmen sei,\ndass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen worden\nsei, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet\nseien, und (3) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis\nführen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.\n\nUrteil A 2020 5\n13\n\nIm vorliegenden Fall liege jedoch keine ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche\nSachverhaltsgestaltung vor. Vielmehr handle es sich bei den JVA um eine für\nlmmobilienprojekte normale vertragliche Ausgestaltung von Joint Venture Verträgen.\nGerade bei Immobilienprojekten, bei denen ein Investor das Projekt zuerst entwickeln\nmüsse, um anschliessend weitere Investoren suchen zu können, sei es üblich, dass eine\nvon der Beteiligungsquote abweichende Ausschüttung vereinbart werde, um den\nursprünglichen Aufwand und das höhere Risiko dieses Investors zu entschädigen. Genau\ndas sei auch im vorliegenden Fall gemacht worden: Mit dem Promote in Form einer\nasymmetrischen Dividende werde der Rekurrentin lediglich ihr zusätzliches Risiko\nentschädigt, welches sie als Initialinvestorin gehabt habe. Diese Vorgehensweise sei\nsachlich umso mehr gerechtfertigt, als die Auszahlung des Promotes erst im Rahmen der\nGewinnausschüttung an die anderen Aktionäre und somit erst nach Begleichung aller\nübrigen Schulden erfolgt sei. Damit sei sichergestellt worden, dass die Rekurrentin den\nPromote erst erhalte, wenn das Projekt ein Erfolg geworden sei. Bei solchen\nprojektbasierten Investitionen sei das ein wirtschaftlich nachvollziehbares Vorgehen.\n\nEs sei darauf hinzuweisen, dass das Obligationenrecht Vorzugsrechte für einzelne\nAktionäre ausdrücklich erlaube, und dass die steuerrechtliche Rechtsprechung solche\nasymmetrischen Dividenden ausdrücklich anerkenne. So habe bspw. das\nVerwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 29. Juni 2017\nfestgestellt, dass mit Zustimmung aller Aktionäre asymmetrische Dividenden zulässig\nseien und entsprechend von den Steuerbehörden zu akzeptieren seien, was in dem\ndamals zu beurteilenden Fall zur Folge gehabt habe, dass das Teilbesteuerungsverfahren\nauch bei asymmetrischen Dividenden anzuwenden gewesen sei.\n\nIn einem anderen Entscheid habe die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.\nGallen die Möglichkeit anerkannt, dass sich eine Vorzugsdividende auf einen Anteil am\nErgebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) beziehen könne.\n\n"}