{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. 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Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nFür die Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts des JVA sei zudem nicht eine Bemerkung\nim Anhang zur Konzernrechnung massgebend, sondern die konkrete vertragliche\nAusgestaltung. Wie im Sachverhalt ausgeführt, hätten die Vertragsparteien vereinbart,\ndass der Promote erst bei einem Ausstieg der Rekurrentin (\"at Exit\") ausbezahlt werden\nsolle. Der Anspruch der Rekurrentin auf den Promote sei zudem mit den Ansprüchen aller\nanderen Aktionären gleichgestellt worden (\"...shall rank pari passu with the remaining Net\nProject Returns to be allocated to the Sponsors [Anm.: Aktionäre der\nProjektgesellschaft].)\". Somit halte das JVA explizit fest, dass der Promote erst habe\nausbezahlt werden dürfen, nachdem alle anderen Verpflichtungen der Projektgesellschaft\nerfüllt worden seien. Zudem werde vertraglich festgehalten, dass der Anspruch der\nRekurrentin auf den Promote den Gewinnanteilsansprüchen der anderen Aktionäre\ngleichgestellt gewesen sei. Diese Bestimmung entspreche typischen\nGewinnverteilungsbestimmungen bei Immobilienprojekten. Sie stelle sicher, dass die\nRekurrentin den Promote erst erhalten solle, wenn das Projekt auch ein Erfolg werde. Der\nPromote stehe also genauso im Risiko wie das von ihr und den anderen Aktionären\ninvestierte Kapital. In Dienstleistungsverträgen seien solche Bestimmungen üblicherweise\nnicht zu finden, da Erbringer von Dienstleistungen i.d.R. nicht das gleiche wirtschaftliche\nRisiko trügen wie die Investoren. Entsprechend würden Dienstleistungserbringer\nnormalerweise auch nicht erst bei einem allfälligen Exit bezahlt. Vielmehr sei es üblich,\ndass sie entweder nach Abschluss ihrer Dienstleistung oder in regelmässigen Abständen\nihre Rechnungen stellten. Diese Tatsachen würden deutlich machen, dass beim Promote\ndas Beteiligungs- und nicht das Dienstleistungsverhältnis im Vordergrund gestanden habe.\nDenn einer solchen Bestimmung stimme nur zu, wer als Investorin am wirtschaftlichen\nErfolg des Projekts interessiert sei. Aus wirtschaftlicher Sicht habe der Promote somit\neinen Ertrag dargestellt, weshalb bei einer wirtschaftlichen Auslegung von Art. 70 DBG\nbzw. § 67 StG der Promote auch als Beteiligungsertrag zu behandeln und der\nBeteiligungsabzug anzuwenden sei.\n\nB.d.b Betreffend Massgeblichkeitsprinzip führte die Rekurrentin das Folgende aus:\nGemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 69 Abs. 1 StG gelte für juristische Personen das\nMassgeblichkeitsprinzip. Dabei werde zwischen dem Prinzip der materiellen\nMassgeblichkeit und demjenigen der formellen Massgeblichkeit unterschieden. Während\ndas Prinzip der materiellen Massgeblichkeit besage, dass die\nGewinnermittlungsvorschriften des Handelsrechts auch für das Steuerrecht massgebend\nseien, verpflichte das Prinzip der formellen Massgeblichkeit die Steuerbehörden auf die\ntatsächlichen von den Steuerpflichtigen eingereichten Jahresabschlüsse, einschliesslich\n\nUrteil A 2020 5\n12\n\nder konkreten Werte in diesen Jahresrechnungen, abzustellen. Gemäss der formellen\nMassgeblichkeit seien die von den Steuerpflichtigen konkret vorgenommenen\nVerbuchungen für die steuerliche Gewinnermittlung massgebend und das Unternehmen\nwerde auf seiner Darstellung in der Handelsbilanz behaftet. Beim Massgeblichkeitsprinzip\nhandle es sich zwar nicht um ein Dogma, aber doch um ein grundlegendes und\ngrundsätzlich geltendes Prinzip, von dem nicht ohne gesetzliche Grundlage abgewichen\nwerden dürfe.\n\n"}