{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. 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Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDass es sich bei den Projektgesellschaften um ausländische Gesellschaften handle, die\ngemäss den jeweiligen nationalen Gesetzgebungen zumindest teilweise keine\nGewinnsteuern bezahlen müssten, spiele dabei keine Rolle. Nach der vorstehend\nerwähnten Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei einzig die schweizerische\nAuffassung massgebend, wonach Dividendenauszahlungen keinen geschäftsmässig\nabzugsfähigen Aufwand darstellten. In ihrem Einspracheentscheid bringe die\nRekursgegnerin denn auch nicht vor, dass die Auszahlung des Promotes bei der\nRekurrentin oder den Projektgesellschaften ordnungswidrig verbucht worden sei.\nEntsprechend sei davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin anerkenne, dass der\nPromote bei den Projektgesellschaften richtigerweise nicht als Dienstleistungsaufwand,\nsondern als Ausschüttungen aus den Reserven verbucht worden sei. Nach der ratio legis\nvon Art. 70 DBG bzw. § 67 StG sei deshalb der Beteiligungsabzug auch für den Promote\nzuzulassen.\n\nDass der Begriff des Beteiligungsertrags weit auszulegen sei und dass hierbei eine\nwirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund stehe, werde auch von der\nRekursgegnerin anerkannt. Gleichzeitig sei diese jedoch der Ansicht, dass der Promote\n\nUrteil A 2020 5\n10\n\ngemäss den JVA ausschliesslich für erbrachte Dienstleistungen bezahlt worden sei.\nEntsprechend stehe bei der Bezahlung des Promotes das Dienstleistungs- und nicht das\nBeteiligungsverhältnis im Vordergrund. Zur Begründung dieser Schlussfolgerung zitiere\ndie Rekursgegnerin aus dem Anhang der Konzernrechnung wie folgt: \"Promotion fees\nrepresent a compensation for the Group services rendered in connection with the Asset\nManagement Agreements; Such fees are typically based on the volume of the underlying\nassets under management and the management performance; Economically this fee is a\nperformance-related component of the Asset Management Fee.\" Dazu sei festzuhalten,\ndass es sich lediglich um eine verkürzte Darstellung dieser Bemerkung in Anhang handle.\nDer zweite Teil des verwendeten Zitats aus dem Anhang beziehe sich aber nicht nur auf\nden Promote, sondern auf sämtliche Fees, welche die Projektgesellschaften der\nRekurrentin bezahlt habe: \"Along the real estate investment lifecycle, the Group generates\na variety of fees such as acquisition-related fees, management fees, as well as success\nfees (Promotes). Such fees are typically based on the volume of the underlying assets\nunder management and the management performance.\"\n\nZusätzlich stehe im Anhang jedoch auch: \"The Promote fee is basically being paid out as\na disproportional profit allocation and becomes payable after all investors commitments\nhave been fully repaid.\" Der Anhang der Konzernrechnung weise also auch daraufhin,\ndass der Promote erst geschuldet sei, nachdem alle anderen Verpflichtungen der\nProjektgesellschaft erfüllt worden seien. Eine solche nachrangige Bezahlung sei nur dann\nüblich, wenn bei der Dienstleistungserbringerin das Beteiligungsverhältnis und nicht das\nDienstleistungsverhältnis im Vordergrund stehe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass\nes sich hierbei um den Anhang der Konzernrechnung handle, die im Hinblick auf den\nBörsengang der Rekurrentin bzw. ihrer Muttergesellschaft erstellt worden sei. Die\nKonzernrechnung sei nach dem Rechnungsstandard IFRS erstellt worden, welcher den\nUnternehmen hinsichtlich der Gliederung der einzelnen Positionen, z.B. bei den\nEinnahmen, gewisse Handlungsfreiheiten einräume. Um die verschiedenen Einnahmen\nder Rekurrentin gegenüber Banken und möglichen Investoren transparent darzustellen,\nseien die Einnahmen aus dem Promote im Konzernabschluss separat ausgewiesen\nworden (Revenue from Promote Fees realised). In diesem Zusammenhang sei auch die\nBemerkung im Anhang zu verstehen. Vor diesem gesamten Hintergrund beweise der\nAnhang zur Konzernrechnung keineswegs, dass die Bezahlung des Promotes im\nDienstleistungsverhältnis begründet gewesen sei.\n\nUrteil A 2020 5\n11\n\n"}