{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nB.d In rechtlicher Hinsicht liess die Rekurrentin das Folgende ausführen:\nB.d.a Das Gesetz enthalte keine Definition des Beteiligungsertrags. Der Begriff des\nBeteiligungsertrags sei daher im Sinne von Art. 70 DBG bzw. § 67 StG auf dem Wege der\nAuslegung zu ermitteln. Ratio legis des Beteiligungsabzugs sei gemäss Botschaft über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte\nBundessteuer vom 25. Mai 1983 (BBl 1983 III 1, 61 und 116) die Vermeidung der\nwirtschaftlichen Mehrfachbelastung auf den Beteiligungserträgen. Der Beteiligungsabzug\nsolle mithin verhindern, dass derselbe Gewinn zuerst von der Gesellschaft versteuert\nwerden müsse, welche diesen Gewinn erwirtschaftet habe, und dann nochmals von der\nGesellschaft, welche Inhaberin der ersten Gesellschaft sei und den bereits versteuerten\nGewinn als Beteiligungsertrag ausbezahlt erhalte.\n\nMit Blick auf die Vermeidung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung sei es deshalb\nkonsequent gewesen, dass es der Gesetzgeber unterliess, den Begriff des\nBeteiligungsertrags im Gesetz zu definieren und stattdessen festhielt, dass keine\nBeteiligungserträge vorlägen, soweit die Erträge bei der leistenden Gesellschaft einen\ngeschäftsmässig begründeten Aufwand darstellten (Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG).\nEntsprechend dieser ratio legis sei der Begriff der Beteiligungserträge weit auszulegen.\nBeteiligungserträge umfassten deshalb sämtliche Leistungen, welche eine Gesellschaft\naufgrund ihres Beteiligungsverhältnisses an ihre Anteilsinhaber erbringe, vorausgesetzt,\ndie Leistungen würden aus dem Eigenkapital erbracht und damit keinen geschäftsmässig\nbegründeten Aufwand darstellen. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um ordentliche\noder ausserordentliche, regelmässige oder unregelmässige Leistungen handle.\n\nOb die Leistungen Beteiligungsertrag oder geschäftsmässig begründeten Aufwand\ndarstellten sei zudem aus Sicht der Gesellschaft und nicht aus Sicht der\nAnteilsinhaberinnen zu beurteilen. Im internationalen Verhältnis sei zudem entscheidend,\nob die schweizerische Steuerbehörde diese Leistung bei der Gesellschaft als\ngeschäftsmässig begründeten Aufwand zugelassen hätte. Auch bei Dividenden von\nausländischen Gesellschaften sei deshalb die schweizerische Beurteilung massgebend.\n\nUrteil A 2020 5\n9\n\nDas Bundesgericht lege den Begriff des Beteiligungsertrags ebenfalls weit aus. Dabei sei\nder Begriff des Beteiligungsertrags nach Meinung des Bundesgerichts nicht zivilrechtlich,\nsondern wirtschaftlich auszulegen. In einem hierzu ergangenen Leitentscheid habe das\nBundesgericht festgehalten, dass beim Verkauf einer faktisch liquidierten Gesellschaft\n(Mantelhandel) ein Beteiligungsertrag und kein Kapitalgewinn vorliege. Gleichzeitig\nverlange das Bundesgericht im gleichen Entscheid, dass der Begriff der\nBeteiligungserträge in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sowie Art. 4 Abs. 1 lit.\nb VStG bzw. Art. 20 VStV auszulegen sei. Somit seien nach Meinung des Bundesgerichts\nsämtliche geldwerten Leistungen an die Anteilsinhaber als Beteiligungserträge zu\nbehandeln, sofern deren Auszahlung aufgrund des Beteiligungsverhältnisses erfolge.\n\nDer vorliegend zur Diskussion stehende Promote sei von der Generalversammlung\nbeschlossen und anschliessend aus dem Eigenkapital der jeweiligen Projektgesellschaft\nan die Rekurrentin ausbezahlt worden. Entsprechend hätten die Projektgesellschaften für\nden Promote keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen können,\nweshalb der auf diese Weise ausgeschüttete Gewinn ohne den Beteiligungsabzug\ngrundsätzlich doppelt besteuert würde.\n\n"}