{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nBetreffend Dividendenausschüttung der D.________ Ltd. sei die für die Steuerperiode\n2014 relevante Gewinnausschüttung aufgrund des Gesellschaftsbeschlusses der\nD.________ Ltd. vom 19. Dezember 2014 erfolgt. In diesem sei eine Vorabdividende\nzugunsten der Rekurrentin in Höhe von EUR _______ beschlossen worden. Die\nVorabdividende sei als Gewinnausschüttung in der zugrundeliegenden Jahresrechnung\nausgewiesen worden und habe bei der Projektgesellschaft keinen Aufwand dargestellt.\nDie Ausschüttung sei zudem wiederum aus den verbuchten Gewinnreserven erfolgt.\n\nBetreffend Dividendenausschüttung der E.________ Sarl sei die für die Steuerperiode\n2014 relevante Gewinnausschüttung aufgrund des Beschlusses der Aktionäre vom\n31. Oktober 2014 erfolgt. In diesem sei eine Vorabdividende zugunsten der Rekurrentin in\nHöhe von EUR _______ beschlossen worden. Diese Vorabdividende sei als\n\nUrteil A 2020 5\n7\n\nGewinnausschüttung in der zugrundeliegenden Jahresrechnung ausgewiesen worden und\nhabe bei der Projektgesellschaft keinen Aufwand dargestellt. Die Ausschüttung sei auch\nhier aus den Gewinnreserven erfolgt.\n\nB.c Die vorstehend aufgeführten Dividendenausschüttungen seien in der für die\nBeurteilung der Beteiligungserträge einzig massgebenden und revidierten Jahresrechnung\n2013 nach Obligationenrecht (für die Interimsdividende der C.________ Sarl) bzw.\nrevidierten Jahresrechnung 2014 nach Obligationenrecht (für die Dividenden der\nD.________ Ltd. und der E.________ Sarl) als Finanzertrag ausgewiesen und\nentsprechend in der jeweiligen Steuererklärung im Formular \"Angaben über Beteiligungen\n2013\" bzw. \"Angaben über Beteiligungen 2014\" als Erträge aus Beteiligungen deklariert\nworden.\n\nDie für die Rekurrentin erstellte Konzernrechnung (Consolidated Financials for the\nperiodfrom 1 January to 31 December 2014; nachfolgend: \"Konzernrechnung\") sei nach\ndem Rechnungsstandard des International Financial Reporting Standards (IFRS) als\nGesamtergebnisrechnung geführt worden. Bei dieser Rechnungsdarstellung sei eine\nkonsolidierte Darstellung der Ergebnisse der Rekurrentin und ihrer Tochtergesellschaften\n(Projektgesellschaften) erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei die als Gewinnausschüttung an\ndie Rekurrentin bezahlte Vorabdividende in der Form des Promotes in der konsolidierten\nKonzernrechnung als Einnahme (Revenue from Promote Fees realised) dargestellt und\nals solche auch im Anhang zur Konzernrechnung (lit. B.3.5.2) wie folgt umschrieben\nworden:\n\n\"Promote Fees are generally agreed in the underlying documentation of the Project with\nthe investors. This Fee is a compensation for A.________ AG (Anm.: die Rekurrentin)\ndepending of the net projected returns (cash profit for the investors) of the underlying\ninvestment. Typically, this fee is between 15 % and 20 % of the net projected returns of\nthe Project. Economically this fee is a performance-related component of the Asset\nManagement Fee. The claim for the Promote fee is only recognised when the relevant\ntransaction documentation resulting in a net project return has been validly entered into,\nand becomes payable after all Investor commitments have been fully repaid to the\ninvestors. The Promote fee is basically being paid out as a disproportional profit allocation\nand becomes payable after all investors commitments have been fully repaid\".\n\nUrteil A 2020 5\n8\n\nDie konsolidierte Darstellung der konzerninternen Vorabdividenden in Form des Promotes\nals Erträge in der Konzernrechnung entspreche den Vorgaben des Rechnungsstandards\nIFRS und sei auch im Hinblick auf den Börsengang der Rekurrentin bzw. ihrer\nMuttergesellschaft gewählt worden, um das für die Banken und Investoren einzig relevante\noperative Ergebnis darzustellen.\n\n"}