{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. 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Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nUrteil A 2020 5\n5\n\nE.________ Sarl 14,99 % Fr. _______ 10 % Fr. _______\n\nDie Rekurrentin sei bei diesen Projekten insbesondere verantwortlich gewesen für die\nProjektentwicklung, die Ausarbeitung der Struktur, die Due Diligence sowie die\nImplementierung und Umsetzung der Struktur. Die Rekurrentin sei zudem zuständig\ngewesen für die Einholung der Baubewilligungen, das Projektmanagement und den\nVerkauf des Projekts. Für all diese Aufgaben habe die Rekurrentin Tochtergesellschaften\noder Dritte mandatiert.\n\nFür die hievor aufgeführten Dienstleistungen habe die Rekurrentin als Beraterin\nverschiedene marktgerechte Entschädigungen erhalten. Diese hätten insbesondere eine\nAcquisition Fee (Ziff. 9.2 JVA C.________, D.________ und E.________), eine Asset\nManagement Fee (Ziff. 9.3 JVA C.________ und Ziff. 9.3 JVA D.________) bzw. eine\nProject Management Fee (Ziff. 9.3 JVA E.________) sowie eine Capex Management Fee\n(Ziff. 9.3 JVA C.________ und Ziff. 9.4 JVA D.________) umfasst. Diese Honorare hätten\ninsgesamt die Entschädigung für die erbrachten Dienstleistungen der Rekurrentin als\nBeraterin der jeweiligen Projektgesellschaft gebildet.\n\nIm JVA sei zwischen den Aktionären zudem die Gewinnverteilung und Kapitalrückzahlung\nvereinbart worden. Die Rekurrentin habe für ihre Rolle als Initialinvestorin (Aktionärin) eine\nVorabdividende in der Form eines sog. Promote zugeteilt erhalten.\n\nDie Berechnung dieser Vorabdividende sei auf der Grundlage der Gewinnberechnung des\njeweiligen Projekts (Net Project Returns) als Gewinnausschüttung ermittelt worden. Die\nNet Project Returns seien als operatives Nettoeinkommen definiert worden, d.h. das\ngesamte Einkommen abzüglich Aufwände, wie Kosten, Gebühren, Finanzaufwände und\nSteuern (Ziff. 1 JVA C.________, D.________ und E.________). Diese Net Project\nReturns seien im Verhältnis der Beteiligungen der jeweiligen Aktionäre zur Auszahlung\nvon Dividenden und Rückzahlung von Kapital verwendet worden (Ziff. 10 JVA\nC.________, D.________ und E.________). Von diesen Net Project Returns habe die\nRekurrentin im Rahmen einer Vorabdividende 20 % als sog. Promote erhalten sollen.\nDieser als Vorabdividende ausgestaltete Promote sei erst im Fall eines sog. Full Exit fällig\ngeworden (9.4 JVA C.________, Ziff. 9.6 JVA D.________ und Ziff. 9.4 JVA E.________).\nEin Full Exit sei als Verkauf sämtlicher Vermögenswerte der jeweiligen Projektgesellschaft\nbzw. Sachverhalte, welche wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führten, definiert worden\n(Ziff. 1 der JVA C.________, D.________ und E.________).\n\nUrteil A 2020 5\n6\n\nDie vorgenannten Vorabdividenden (Promote) der jeweiligen Projektgesellschaft seien in\nder Steuerperiode 2014 auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses der jeweiligen\nProjektgesellschaft gemäss den Bestimmungen des zugrundeliegenden JVA bzw. des\njeweils anwendbaren Gesellschaftsrecht beschlossen und in der Folge aus dem\nEigenkapitel der jeweiligen Projektgesellschaft als Gewinnausschüttung im Rahmen eines\nDividendenbeschlusses an die Rekurrentin ausbezahlt worden.\n\nDie Dividendenausschüttung der C.________ Sarl sei als lnterimsdividende in Höhe von\nEUR _______ erfolgt, mit Fälligkeit per 30. Dezember 2013 (nachfolgend: \"lnterimsdividende\") aufgrund des nicht protokollierten Beschlusses der Aktionäre, welcher im\nProtokoll des Beschlusses der Aktionäre der C.________ Sarl vom 13. Februar 2015\nbestätigt worden sei. Die Interimsdividende sei als Gewinnausschüttung ausgewiesen\nworden. Entsprechend habe die Ausschüttung bei der Projektgesellschaft keinen Aufwand\ndargestellt, sondern sei aus den durch die Projektgesellschaft ausgewiesenen\nGewinnreserven ausgerichtet worden.\n\nIm Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte\nBundessteuer in der Steuerperiode 2013 vom 29. September 2017 (nachfolgend:\n\"Einspracheentscheid 2013\") sei die Fälligkeit der vorgenannten lnterimsdividende\naufgrund der aufschiebenden Bedingungen zur Auszahlung durch die C.________ Sarl im\nGeschäftsjahr 2013 nicht anerkannt worden; die lnterimsdividende sei am 7. März 2014 an\ndie Rekurrentin ausgeschüttet worden.\n\n"}