{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. 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Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie angebotenen Dienstleistungen der Rekurrentin und ihrer Tochtergesellschaften\ndeckten dabei die Bereiche Akquisition, Asset Management, Projektentwicklung und\nVerkauf von Immobilienprojekten ab. Die Rekurrentin beteilige sich zudem jeweils zu\nBeginn als Initialinvestorin mit eigenem Kapital an den Immobilienprojekten und gehe\ndamit als Co-Investorin in die Vorleistung. Die Rekurrentin sei im Jahr 2014 auch die\nFinanzholding und Muttergesellschaft von rund vierzig Beteiligungen bzw.\nTochtergesellschaften gewesen.\n\nDas für die strittige Veranlagungsverfügung relevante Geschäftsmodell der Rekurrentin\nbasiere auf Projektgesellschaften, welche für ein Immobilienprojekt gegründet würden und\nan welchen sich die Rekurrentin als Initialinvestorin mit Eigenkapital (Aktionärin) beteilige.\nAn den Projektgesellschaften seien weitere Investoren (Aktionäre) beteiligt. Für ihre\nBeteiligung als Co-Investorin erhalte die Rekurrentin wie die übrigen Aktionäre der\nProjektgesellschaften eine Gewinnausschüttung in Form einer Dividende. Da die\nRekurrentin in der Regel als Initialinvestorin und Promotorin der Projektgesellschaft in der\nfrühen Projektphase im Vergleich zu den übrigen Aktionären erhöhte Risiken übernehme,\nerhalte sie eine Vorabdividende, einen sog. Promote, welche in einem Vertrag mit den\nübrigen Aktionären vereinbart werde. Diese Vorabdividende werde dann bei erfolgreichem\nProjektabschluss vorgängig der Rekurrentin als Initialinvestorin aus dem Gewinn der\njeweiligen Projektgesellschaft ausbezahlt und als Dividendenertrag bei der Rekurrentin\nverbucht. Zudem sei die Rekurrentin im Bereich des Asset- und Projekt-Managements\nBeraterin dieser Projektgesellschaften. Die Rekurrentin erhalte für ihre Tätigkeit als\nBeraterin eine marktübliche Entschädigung, welche als Beratungsertrag verbucht werde.\n\nUrteil A 2020 5\n4\n\nDie Rekurrentin habe dem zuständigen Sachbearbeiter der Steuerverwaltung des Kantons\nZug (nachfolgend auch: Rekursgegnerin) mehrmals das Gespräch mit Vertretern der\nRekurrentin offeriert, um der Steuerverwaltung das Geschäftsmodell, die komplexen\nBewertungsmethoden der Immobilienprojekte und die Abläufe der Gesellschaft noch\nbesser aufzeigen zu können. Auf dieses Angebot sei aber nie eingegangen worden.\n\nB.b Im vorliegenden Rekurs stünden die Dividenden folgender ausländischer\nProjektgesellschaften von Immobilienprojekten zur Diskussion:\n\n- C.________ S.à.r.I., Luxemburg (nachfolgend: \"C.________ Sarl\");\n- D.________ Limited, Guernsey (nachfolgend: \"D.________ Ltd.\");\n- E.________ S.à.r.l., Luxemburg (nachfolgend: \"E.________ Sarl\").\n\nDer Sachverhalt dieser drei Projektgesellschaften gestalte sich analog. Aus diesem Grund\nerfolgten die nachstehenden Ausführungen für diese drei Projektgesellschaften\ngemeinsam. Die Rekurrentin habe jeweils für jedes Immobilienprojekt als alleinige\nInitialinvestorin (Aktionärin) eine Projektgesellschaft gegründet und ein Konzept für die\nBeteiligung durch weitere Investoren (Aktionäre) erarbeitet. Im Rahmen eines Joint\nVenture and Co-Investment Agreements (nachfolgend: JVA) seien die einzelnen\nParameter für das jeweilige Projekt zwischen der Rekurrentin und den übrigen Investoren\n(Aktionären) der jeweiligen Projektgesellschaften vereinbart worden.\n\nFür die Projektgesellschaft C.________ Sarl sei dies das JVA Project \"C.________\" vom\n27. Juli 2012 (nachfolgend: \"JVA C.________\"), für die Projektgesellschaft D.________\nLtd. das JVA Project \"D.________\" vom 26. März 2013 (nachfolgend: \"JVA D.________\")\nund für die Projektgesellschaft E.________ Sarl das JVA Project \"E.________\" vom 9.\nOktober 2012 (nachfolgend: \"JVA E.________\").\n\nDie Rekurrentin habe per 31. Dezember 2013 bzw. 31. Dezember 2014 die folgende\nBeteiligungsquote an den jeweiligen Projektgesellschaften gehabt:\n\n31. Dezember 2014 31. Dezember 2013\nGesellschaft Beteiligungsquote Verkehrswert Beteiligungsquote Verkehrswert\nC.________ Sarl 10,53 % Fr. _______ 10,53 % Fr. _______\nD.________ Ltd. 4,95 % Fr. _______ 4,95 % Fr. _______\n\n"}