{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-5_2022-04-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeee3bc1b10ed6abc3728e81803079ad8f43c408ac31f51a6e858300ea00ade9acc4d2f796311dd8c01725ca651ef0a15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_5", "Checksum": "120d75871f6f92a803481165c24394e7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:18", "Checksum": "9ae69ec5b6c66d88acee45e422a14af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 19.04.2022 A 2020 5\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug) - Leitentscheid | Art. 69 DBG, § 67 Abs. 1 StG - Zivilrechtlich gültig beschlossenen Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Kapitalgesellschaft, die von der kapitalmässigen Beteiligungsquote der Aktionärsgesellschaften abweichen, sog. asymmetrische Dividenden (E. 4.2), wird der Charakter von Beteiligungsertrag im Sinne des Steuerrechts zugesprochen. Als solche sind sie, unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung, dem Beteiligungsabzug zugänglich (E. 5). \\n\\nArt. 70 Abs. 2 lit. b DBG - Der Zweck des Beteiligungsabzugs, die Vermeidung der Mehrfachbelastung, wird nicht immer vollständig erreicht und es kann infolge von Qualifikationskonflikten vorkommen, dass die zu beurteilenden Erträge eine Entlastung erfahren, obwohl sie im Ausland nicht oder nicht vollständig besteuert werden und umgekehrt. Für die Anwendung der Ausschlussbestimmung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b DBG wird ein geschäftsmässig begründeter Aufwand in einem betriebswirtschaftlichen Sinne, demnach eine Zuordnung der Leistung zur Unternehmenssphäre verlangt (E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist die Dividendenzahlung aus dem Eigenkapital und somit die Entreicherung der Gesellschaft erstellt. Dass der Dividendenbetrag auch in der Erfolgsrechnung angeführt wird, vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig davon, ob am ausländischen Sitz der Gesellschaft die steuerliche Bemessungsbasis vom Erfolg vor oder nach der Dividendenzahlung ermittelt wird (E. 6.3).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 19. April 2022 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________ AG\nRekurrentin\nvertreten durch RA B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2014 (Beteiligungsabzug)\n\nA 2020 5\n2\n\nA. Mit Veranlagungsverfügungen vom 28. Januar 2019 eröffnete die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug der A.________ AG die definitiven Veranlagungen für\ndie Zuger Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer für die\nSteuerperiode 2014. Veranlagt wurden ein steuerbares Eigenkapital von Fr. _______\n(Kantons- und Gemeindesteuern) und ein steuerbarer Reingewinn von Fr. _______\n(Zug/Bund), bei Gewährung eines Abzugs für Ertrag aus Beteiligungen\n(Beteiligungsabzug) von 35,495 % (Zug/Bund). Es resultierten Gewinnsteuern von\nFr. _______ (Bund) und Fr. _______ (Kantons- und Gemeindesteuern) und eine\nKapitalsteuer von Fr. _______ (Zuger Kantons- und Gemeindesteuern). Die Kantons- und\nGemeindesteuer betrug insgesamt Fr. _______ (Fr. _______ plus Fr. _______).\n\nMit Schreiben vom 27. Februar 2019 erhob die A.________ AG dagegen Einsprache mit\ndem Antrag, gewissen von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen die\ngeschäftsmässige Begründetheit zuzuerkennen bzw. vollumfänglich dem\nBeteiligungsabzug zu unterlegen.\n\nMit Entscheid vom 17. März 2020 (Zustelldatum gemäss Eröffnungsblatt) hiess die\nSteuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, unter Anerkennung von Spesenaufwand\nim Betrag von Fr. ________ und Flug- und Eventaufwand von Fr. _______ als\ngeschäftsmässig begründeten Aufwand. Es resultierten Kantons- und Gemeindesteuern\nvon total Fr. _______ (Gewinn- und Kapitalsteuern) und eine direkte Bundessteuer von\nFr. _______.\n\nB. Mit Schreiben vom 16. April 2020 rekurrierte die A.________ AG (nachfolgend:\nRekurrentin) ans Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:\n\n1. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode 2014 sei\nteilweise aufzuheben;\n2. Die Aufrechnung der Dividende der C.________ S.à.r.l. im Betrag von EUR _______\naufgrund der Periodizität sei als Dividende zu erfassen und vollumfänglich dem\nBeteiligungsabzug zu unterlegen;\n3. Die Dividende der D.________ Limited in Höhe von EUR _______ sei als Dividende zu\nqualifizieren und der Beteiligungsabzug zu gewähren;\n4. Die Dividende der E.________ S.à.r.l. in Höhe von EUR _______ sei als\nDividende zu qualifizieren und der Beteiligungsabzug zu gewähren;\n\nUrteil A 2020 5\n3\n\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Steuerverwaltung.\n\nBegründend führte die Rekurrentin das Folgende aus:\n\nB.a Die Rekurrentin sei eine vollintegrierte Immobilien-Investmentmanagerin, sei im\nJahr 2006 gegründet worden und gehöre zu einer der dynamischsten und erfolgreichsten\nImmobilienentwicklerinnen und -bewirtschafterinnen Europas. Das Unternehmen habe\nverschiedene Kapitalerhöhungen und zwei Börsengangprojekte in den Jahren 2014 und\n2016 durchgeführt. Seit 2016 sei die Muttergesellschaft der Rekurrentin an der Börse in\nFrankfurt am Main gelistet. Die Rekurrentin sei europaweit in Immobilienprojekten\ninvolviert. Ein Spezialgebiet sei auch das Entwickeln, Realisieren und Betreiben von Micro\nLiving Places für bezahlbaren Wohnraum für Studenten in grösseren Städten.\n\n"}