Urteil A 2020 4 34 11.3.2 Wie gezeigt wurde, vermag der Rekurrent mit keinem seiner Anträge durchzudringen. Das zu fällende Urteil wird keine Auswirkungen auf die Veranlagung 2018 der Ehegattin haben. Daher erübrigen sich Weiterungen zum prozessualen Antrag auf Beizug der Ehegattin zum Verfahren. 12. Der Rekurs und die Beschwerde sind somit vollumfänglich abzuweisen. 13. Aufgrund der Verfügung vom 1. April 2020, mit der das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, werden keine Kosten erhoben (VG-act. 4). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.