11.3.1 Das Institut der Beiladung resp. der Intervention ist im Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Zug nicht ausdrücklich vorgesehen, was sich rechtsprechungsgemäss angesichts des weiten Parteibegriffs jedoch erübrigt. Paragraph 46 Abs. 2 VRG sieht vor, dass insbesondere auch weitere am Verfahren Beteiligte die Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung erhalten. Eine Pflicht zur Beiladung oder, als Korrelat dazu, ein Anspruch auf Beiladung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird.