Aus den dargelegten Gründen wird auf die Abnahme der beantragten Beweismittel verzichtet. Das Gericht hat auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet und kann ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). Die Beweisanträge des Rekurrenten sind abzuweisen. 11.3 In prozessualer Hinsicht beantragt der Rekurrent, seine Ehegattin habe dem Verfahren beizutreten, da eine Gutheissung der Beschwerde Einfluss auf ihr zu deklarierendes Einkommen habe (vgl. VG-act. 1 S. 3).