Auf den ebenfalls in seiner Replik gestellten Antrag 1 ist infolge gültigen Rückzugs mit Eingabe vom 24. Juni 2020 (VG-act. 11) nicht einzugehen. Weiter beantragt er, seine Ehegattin als Zeugin zu befragen sowie die Akten aus dem Eheschutzverfahren und Abänderungsverfahren (beides Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug) beizuziehen (VG-act. 1 S. 11). 11.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Edition der beantragten Listen nicht zielführend ist, da für die Steuerlast nicht allein das Einkommen entscheidend ist, sondern vielmehr auch die Abzüge, wie insbesondere die Unterhaltsbeiträge, die Schuldzinsen, die Beiträge in die Säule 3a, die Berufsauslagen etc.