Der vorliegende Entscheid bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts (insbesondere BGer 2C_1145/2013 vom 20. September 2014) und des Verwaltungsgerichts (VGer ZG A 2017 18 vom 30. Oktober 2018, in: GVP 2018 S. 94 ff.). In Bezug auf den Betreuungsunterhalt stellten sich – trotz gesetzlicher Novelle – keine neuen Grundsatzfragen. Der vorliegende Entscheid wird somit nicht in der GVP veröffentlicht. Der Antrag wird abgewiesen. Allerdings publiziert das Verwaltungsgericht seit Anfang 2000 sämtliche Endentscheide im Internet in einer speziellen Entscheiddatenbank unter https://verwaltungsgericht.zg.ch.