Dieses Verfassungsrecht ist zwar justiziabel, indessen verpflichtet es Gesetzgeber und Rechtsanwender lediglich zur Einhaltung eines Mindestniveaus an realisiertem Schutz oder gewährter Förderung (Axel Tschentscher, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 11 N 11). Inwiefern die vom Rekurrenten kritisierten Steuerregelungen dazu führen, dass dadurch das Mindestniveau an Schutz und Förderung seiner Kinder nicht eingehalten werden kann, wird weder dargelegt noch erscheint eine derartige Unterschreitung des minimalen Schutzniveaus besonders plausibel.