9.3 Nach Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Dieses Verfassungsrecht ist zwar justiziabel, indessen verpflichtet es Gesetzgeber und Rechtsanwender lediglich zur Einhaltung eines Mindestniveaus an realisiertem Schutz oder gewährter Förderung (Axel Tschentscher, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art.