9.2 Artikel 3 Abs. 1 UN-KRK statuiert die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken, eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist (BGE 136 I 297 E. 8.2). Nach Art. 27 Abs. 1 UN-KRK anerkennen die Vertragsstaaten "das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard". Das Überkommen legt ein Ziel fest, schreibt den Staaten aber nicht vor, wie sie es erreichen sollen;