9.1 Ferner rügt der Rekurrent eine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, UN-KRK; SR 0.107), da der Unterhalt den Kindern zugutekommen solle und das Kindswohl die oberste Maxime darstelle; jede Reduktion der Steuerlast komme direkt oder indirekt den Kindern zu Gute (VG-act. 1 S. 5). Nach Art. 11 BV müsse jede Norm stets und wenn immer möglich zu Gunsten des Kindes ausgelegt werden. Alles andere sei mit dem Kindswohl als oberste Maxime nicht zu vereinbaren (VG-act. 7 S. 5).