vorbringt, es gelte beim rechtlichen Gehör unnötige Kosten zu verhindern, ist ihm nicht zu folgen. Das Einspracheverfahren ist im Steuerrecht als ein niederschwelliges Rechtsmittelverfahren ausgestaltet. Es setzt zumindest bei der direkten Bundessteuer keinen begründeten Antrag voraus (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 132 N 40) und ist für die steuerpflichtige Person nach kantonalem Recht und nach Bundesrecht grundsätzlich kostenlos (§ 119 Abs. 1 StG; Art. 135 Abs. 3 DBG). 9. Urteil A 2020 4 31