Wie ausgeführt genügt es aus verwaltungsökonomischen Gründen, wenn Veranlagungsverfügungen nur kurze Abweichungsbegründungen mit standardisierten Angaben enthalten. Der Steuerverwaltung kann zugestimmt werden, dass der Rekurrent aufgrund der vorliegenden Begründungen ohne weiteres in der Lage war, die Veranlagungsverfügung sachgerecht anzufechten und im Einspracheverfahren in seiner neunseitigen Eingabe klare Anträge zu stellen (vgl. Rk-act. 1 S. 2). Angesichts der im Veranlagungsverfahren herabgesetzten Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht, genügen die Ausführungen der Steuerverwaltung dem verfassungsrechtlichen Anspruch des rechtlichen Gehörs. Soweit der Rekurrent ferner