für die übrigen Steuerpflichtigen, den Kinderabzug, den Kindereigenbetreuungsabzug sowie den Mietzinsabzug). Sodann ist festgehalten: "Die Kinderabzüge (Code 403) sowie der Kindereigenbetreuungsabzug (Code 404) werden nicht gewährt, da effektive Unterhaltsbeiträge ab Datum der Trennung Fr. 20'000.– wie beantragt anerkannt werden" (vgl. StV-act. 2).