8.3 Den definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer im Jahr 2018 vom 4. Juli 2019 legte die Steuerverwaltung eine separate Begründung bei. Darin hat die Steuerverwaltung sämtliche gegenüber der deklarierten Steuererklärung abweichenden Beträge ziffernmässig unter gleichzeitiger Bezeichnung der betroffenen Faktorenbestandteile (mittels Codes gemäss Steuererklärung) im Einzelnen aufgeführt (die Verweigerung betrifft die Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, den Abzug für Eheleute resp. für die übrigen Steuerpflichtigen, den Kinderabzug, den Kindereigenbetreuungsabzug sowie den Mietzinsabzug).