Dabei sind standardisierte Angaben – z.B. mit Computercodes – statthaft, soweit sie dem Einzelfall dennoch gerecht werden. Nicht erforderlich ist indessen die Angabe der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die zu den einzelnen Abweichungen geführt haben (Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 131 N 9).