bekannt zu geben seien, jedoch nur so verstanden werden, dass diese Abweichungen sowohl betragsmässig und durch Bezeichnung der betroffenen Faktorenbestandteile als auch mit einer kurzen Grundangabe bekannt zu geben sind (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 131 N 33 mit Hinweis auf BGer 2D_6/2008 vom 1. Juli 2008). Urteil A 2020 4 30