Der Bundesrat hat in der Botschaft zum StHG festgehalten, Abweichungen von den Steuererklärungen seien aus verwaltungsökonomischen Gründen "bekanntzugeben, nicht aber zu begründen" (Botschaft vom 26. Mai 1983 zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 133, 210 f.), was sein Korrelat in der fehlenden Begründungspflicht von dagegen erhobenen Einsprachen finde (BBl 1983 III 134 f., 211). Richtig betrachtet kann die Formulierung, dass Abweichungen von der Steuererklärung der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung