Entsprechend dieser Grundsätze verankert § 114 Abs. 1 StG das Verfahrensrecht der steuerpflichtigen Person, wonach Verfügungen und Entscheide ihr schriftlich eröffnet werden und eine Abweichungsbegründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Bei erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen sehen § 131 Abs. 2 StG und Art. 131 Abs. 2 DBG explizit vor, dass die Veranlagungsbehörde die Abweichungen von der Steuererklärung der steuerpflichtigen Person bekannt zu geben hat. Diese Abweichungen muss die Steuerverwaltung spätestens in der Veranlagungsverfügung bekannt geben.