Die steuerpflichtige Person soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Je grösser der Spielraum, über welchen die Behörde infolge Ermessens und unbestimmter Rechtsbegriffe verfügt, und je stärker eine Entscheidung in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen, desto detaillierter und konkreter muss die Auseinandersetzung mit dem Tatbestand und den Rechtsfolgen ausfallen (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 131 N 28 ff.). Ein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung besteht hingegen nicht (BGE 124 II 146 E. 2a).