diesbezüglich die Rechtslage in ihrem Einspracheentscheid korrekt dargelegt (vgl. Rk-act. S. 1). Generell gilt, dass die Begründung einer Entscheidung die steuerpflichtige Person in die Lage versetzen soll, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen der Behörde, die sie der Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen, um auch beurteilen zu können, ob und mit welchen Argumenten sie die Entscheidung weiterziehen will; die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Entscheidung sachgerecht anfechten kann. Die steuerpflichtige Person soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat.